Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Bedingungen  des  Regresses  bei  Anweisungen.  391
Wechsel  bedingt  wird,  auf  bloße  Anweisungen  auszu
dehnen  sind.
Nach  gemeinen  Rechtsgrundsätzen  ist  der  Assinatar
zu  nichts  weiter  verpflichtet,  als  omnem  diligentiam
bei  der  Ausführung  des  übernommenen  Mandats  zur
Eincassirung  der  ihm  angewiesenen  Summe  anzuwenden.
Dazu  gehört  allerdings  auch,  daß  er  diese  Eincassirung
zu  der  ihm  aufgegebenen  Zeit  versucht.  Wäre  also  die
Präsentation  durch  seine  Nachlässigkeit  verspätet,
und  daraus  z.  B.  durch  Verschlimmerung  der  Umstände
des  Assignaten  ein  Schade  entstanden,  so  würde  er
dafür  freilich  aufkommen  müssen.  Mehr  als  dies  scheint
auch  selbst  die  oft  angeführte  sächsische  Verordnung  nicht
zu  sagen*),  indem  sie  die  Folgen  der  Nichtbeobachtung
der  gegebenen  Vorschriften  blos  dahin  bestimmt,  daß,
wenn  „der  Debitor  nicht  solvendo  wird",  der
Inhaber  der  Anweisung  „den  Schaden  und  Verlust
über  sich  ergehen  lassen"  solle.  Es  scheint  demnach  eben
so  wenig  auf  die  Frage,  ob  jene  sächsische  Verordnung
auf  den  vorliegenden  Fall  Anwendung  finde,  als  darauf,
ob  die  oft  gedachte  darin  enthaltene  Bestimmung  auf
die  Nothaddresse  auszudehnen  sei,  anzukommen.  Uebrigens -
  möchte  die  Handlung  der  Präsentation  und  was
dazu  gehört,  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sie  nach
der  Bestimmung  der  Anweisung  vorgenommen  werden
*)Anderer  Meinung-scheint  freilich  zu  sein  Gottschalck
Disceptt.  for:  T.  II  Drésd.  1819  no.  8.
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Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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