Bedingungen des Regresses bei Anweisungen. 391
Wechsel bedingt wird, auf bloße Anweisungen auszu
dehnen sind.
Nach gemeinen Rechtsgrundsätzen ist der Assinatar
zu nichts weiter verpflichtet, als omnem diligentiam
bei der Ausführung des übernommenen Mandats zur
Eincassirung der ihm angewiesenen Summe anzuwenden.
Dazu gehört allerdings auch, daß er diese Eincassirung
zu der ihm aufgegebenen Zeit versucht. Wäre also die
Präsentation durch seine Nachlässigkeit verspätet,
und daraus z. B. durch Verschlimmerung der Umstände
des Assignaten ein Schade entstanden, so würde er
dafür freilich aufkommen müssen. Mehr als dies scheint
auch selbst die oft angeführte sächsische Verordnung nicht
zu sagen*), indem sie die Folgen der Nichtbeobachtung
der gegebenen Vorschriften blos dahin bestimmt, daß,
wenn „der Debitor nicht solvendo wird", der
Inhaber der Anweisung „den Schaden und Verlust
über sich ergehen lassen" solle. Es scheint demnach eben
so wenig auf die Frage, ob jene sächsische Verordnung
auf den vorliegenden Fall Anwendung finde, als darauf,
ob die oft gedachte darin enthaltene Bestimmung auf
die Nothaddresse auszudehnen sei, anzukommen. Uebrigens -
möchte die Handlung der Präsentation und was
dazu gehört, nach den Gesetzen des Orts, wo sie nach
der Bestimmung der Anweisung vorgenommen werden
*)Anderer Meinung-scheint freilich zu sein Gottschalck
Disceptt. for: T. II Drésd. 1819 no. 8.
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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