390
Zum Wechselrechte.
Revisoren das obergerichtliche Erkenntniß nur deswegen
nicht zum Nachtheil der Beklagten haben reformiren
wollen, weil die Gegner die Revision nicht nur nicht
nachgesucht, sondern auch in ihrer Vernehmlassung nicht
einmal die Gemeinschaft der Rechtsmittel in Anspruch
genommen hatten, mithin das Erkenntniß gegen sie
rechtskräftig geworden war. Dieses zu vermuthen, findet -
sich der Verf. dieses um so mehr veranlaßt, wenn
er das Wesen der vorliegenden Frage erwägt.
Daß nämlich sowohl die Präsentation am Verfall¬Tage -
als die Protestlevirung blos ein eigenthümliches Erfoderniß -
des strengen Wechselverfahrens sei, hat nach
allgemeinen Grundsätzen wohl keinen Zweifel. Nur das
Wechselrecht schreibt zum Beweise, daß der Trassat zur
Acceptation oder Zahlung aufgefodert sei, gerade die
Form des Protestes vor, und eben nur dieses Recht
verordnet bei Verlust der Regreßklage, daß ein
Wechsel am Verfalltage oder am letzten Respittage
präsentirt werden müsse. Auch liegt nur in der summarischen -
Strenge des Wechselverfahrens der Grund,
warum hier die Erfodernisse der Form so scharf bestimmt
sind, keineswegs aber in der materiellen Natur einer
Anweisung; daher auch in Ermanglung eines ausdrücklichen -
Gesetzes um so weniger jene an sich schon ihrer
Singularität wegen einer engen Auslegung unterliegenden
Bestimmungen des Wechselrechts, dessen Anwendung ja
durch das einen ganz eignen Contract begründende Wort
) Bgl. dieses Archiv Bd. 2 S. 257 f.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG