Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

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Zum  Wechselrechte.
Revisoren  das  obergerichtliche  Erkenntniß  nur  deswegen
nicht  zum  Nachtheil  der  Beklagten  haben  reformiren
wollen,  weil  die  Gegner  die  Revision  nicht  nur  nicht
nachgesucht,  sondern  auch  in  ihrer  Vernehmlassung  nicht
einmal  die  Gemeinschaft  der  Rechtsmittel  in  Anspruch
genommen  hatten,  mithin  das  Erkenntniß  gegen  sie
rechtskräftig  geworden  war.  Dieses  zu  vermuthen,  findet -
  sich  der  Verf.  dieses  um  so  mehr  veranlaßt,  wenn
er  das  Wesen  der  vorliegenden  Frage  erwägt.
Daß  nämlich  sowohl  die  Präsentation  am  Verfall¬Tage -
  als  die  Protestlevirung  blos  ein  eigenthümliches  Erfoderniß -
  des  strengen  Wechselverfahrens  sei,  hat  nach
allgemeinen  Grundsätzen  wohl  keinen  Zweifel.  Nur  das
Wechselrecht  schreibt  zum  Beweise,  daß  der  Trassat  zur
Acceptation  oder  Zahlung  aufgefodert  sei,  gerade  die
Form  des  Protestes  vor,  und  eben  nur  dieses  Recht
verordnet  bei  Verlust  der  Regreßklage,  daß  ein
Wechsel  am  Verfalltage  oder  am  letzten  Respittage
präsentirt  werden  müsse.  Auch  liegt  nur  in  der  summarischen -
  Strenge  des  Wechselverfahrens  der  Grund,
warum  hier  die  Erfodernisse  der  Form  so  scharf  bestimmt
sind,  keineswegs  aber  in  der  materiellen  Natur  einer
Anweisung;  daher  auch  in  Ermanglung  eines  ausdrücklichen -
  Gesetzes  um  so  weniger  jene  an  sich  schon  ihrer
Singularität  wegen  einer  engen  Auslegung  unterliegenden
Bestimmungen  des  Wechselrechts,  dessen  Anwendung  ja
durch  das  einen  ganz  eignen  Contract  begründende  Wort
)  Bgl.  dieses  Archiv  Bd.  2  S.  257  f.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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