Zum Assecuranzrechte.
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Wilson und Preston." Ueberdies habe der gegenwärtig
in England anwesende Backheuser einen Befehl auf das
Packetboot impetrirt, der, nachdem dieser Befehl mittelst -
einer Summe von Lstrl. 750 verbürgt worden,
wieder relaxirt sei. Die Kläger erwarteten vom Beklagten -
nun eine Erklärung, ob sie auf seine Kosten
diesen Befehl prosequiren sollten. Der hier allein in
Anwendung kommende Art. 4 Tit. 8 der Assecuranz¬Ordnung -
verpflichte zwar die Rheder und Befrachter,
nicht aber die Eigenthümer von durch Uebersegeln verlornen -
Gütern zur Regreßnahme, und habe es Martinius -
und Albers freigestanden, die Eigner des Packet¬Boots -
für Rechnung ihres Mandanten zu verfolgen.
Die a Conto empfangenen Beo. K 3000= wären keineswegs -
als Kosteneinschuß, sondern als ein Theil der
Schadloshaltung anzusehen.
Das Handelsgericht erkannte am 28. October 1819:
Daß
— Beklagter, da nicht allein der Art. 3
Tit. 8 der Assecuranzordnung vorschreibt, daß
der Versicherer einen den Versicherten durch Anoder -
Uebersegeln zugefügten Schaden zur gewöhnlichen -
Zeit bezahlen solle, sondern da der Art. 4
desselben Titels sich noch um Vieles deutlicher ausdrückt, -
wenn er verordnet, daß der von den
Rhedern des übersegelnden Schiffes beigetriebene
Ersatz den Assecuradeurs wieder gutgethan
werden solle, welche Worte unverkennbar
nachweisen, daß die Einziehung des Schaden
darnach nicht aufgehalten werden solle:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte