Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Zum  Assecuranzrechte.
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Wilson  und  Preston."  Ueberdies  habe  der  gegenwärtig
in  England  anwesende  Backheuser  einen  Befehl  auf  das
Packetboot  impetrirt,  der,  nachdem  dieser  Befehl  mittelst -
  einer  Summe  von  Lstrl.  750  verbürgt  worden,
wieder  relaxirt  sei.  Die  Kläger  erwarteten  vom  Beklagten -
  nun  eine  Erklärung,  ob  sie  auf  seine  Kosten
diesen  Befehl  prosequiren  sollten.  Der  hier  allein  in
Anwendung  kommende  Art.  4  Tit.  8  der  Assecuranz¬Ordnung -
  verpflichte  zwar  die  Rheder  und  Befrachter,
nicht  aber  die  Eigenthümer  von  durch  Uebersegeln  verlornen -
  Gütern  zur  Regreßnahme,  und  habe  es  Martinius -
  und  Albers  freigestanden,  die  Eigner  des  Packet¬Boots -
  für  Rechnung  ihres  Mandanten  zu  verfolgen.
Die  a  Conto  empfangenen  Beo.  K  3000=  wären  keineswegs -
  als  Kosteneinschuß,  sondern  als  ein  Theil  der
Schadloshaltung  anzusehen.
Das  Handelsgericht  erkannte  am  28.  October  1819:
Daß
—  Beklagter,  da  nicht  allein  der  Art.  3
Tit.  8  der  Assecuranzordnung  vorschreibt,  daß
der  Versicherer  einen  den  Versicherten  durch  Anoder -
  Uebersegeln  zugefügten  Schaden  zur  gewöhnlichen -
  Zeit  bezahlen  solle,  sondern  da  der  Art.  4
desselben  Titels  sich  noch  um  Vieles  deutlicher  ausdrückt, -
  wenn  er  verordnet,  daß  der  von  den
Rhedern  des  übersegelnden  Schiffes  beigetriebene
Ersatz  den  Assecuradeurs  wieder  gutgethan
werden  solle,  welche  Worte  unverkennbar
nachweisen,  daß  die  Einziehung  des  Schaden
darnach  nicht  aufgehalten  werden  solle:
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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