Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Rep.)

Gesetz.
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sellschaftsgläubiger  überhaupt;  im  Falle  des  Concurses  der  Gesellschaft
nach  dem  Handelsgesetzbuche:  II.  408.  15.  Gemeinsame  Regel  für  alle
Fälle  der  Beendigung  der  Gesellschaft:  II.  408.  bei  Note  17.  Fall,
wenn  nach  dem  Wegfalle  eines  Gesellschafters  die  übrigen  beschließen,  in
Gesellschaft  zu  bleiben:  II.  408.  a.  E.
Gesetz.  Begriff  desselben.  Zur  Ausübung  der  Gesetzgebungsgewalt  berechtigtes ¬
  Subject:  1.  14.  Verfassungsmäßige  Erlassung  von  Gesetzen.
Erörterung  dieser  Streitfrage:  I.  14.  Bez.  Literatur:  I.  14.  2.  Erforderniß
gehöriger  Publication.  Art  und  Weise  derselben:  1.  14.  Regeln  für
den  Fall  der  Streitigkeit,  ob  ein  Gesetz  erlassen  oder  gehörig  publicirt
worden  sei.  Beschaffenheit  diesfallsiger  Beweisführung:  I.  14.  und  14.
3.  4.  Auslegung  von  Gesetzen:  I.  20.  fg.  Ausdruck  des  Gesetzes.  DreiGrund ¬
  fratio
fache  Möglichkeit  seiner  Unrichtigkeit:  I.  21.  [S.  58.)
legis]  —  Princip  des  Gesetzes:  I.  21.  5.  l.  22.  a.  E.  Transitorische
Gesetze:  1.  31.  2.  Rückwirkende  Kraft  neuer  Gesetze.  Literatur:  I.  32.“
Eingehendste  Erör
ung  dieser  Lehre:  I.  32.  Insbesondere  über  die
Tragweite  neuer  Verjährungsgesetze:  I.  32.  10.  i.  A.  Ausnahmsweiser
Eintritt  rückwirkender  Kraft  neuer  Gesetze:  I.  33.  Oertliche  Collision
der  Gesetze.  Literatur:  l.  34.  2.  Erörterung  dieser  Lehre:  1.  34.  35.
Eigenthumsübergang  durch  dasselbe:  I.  174.
Gesetzbücher  im  deutschen  Reiche,  welche  die  dasige  Geltung  des  Pandektenrechts ¬
  beschränkten:  l.  6.  u.  6.  1.
Gesindedienstvertrag:  II.  401.  Nr.  4.  Rücktritt  von  demselben:  II.  402.  10.
Gesindelohn,  Concursprivilegium  wegen  desselben:  II.  271.  Nr.  10.  u.
S.  73.
Gesta,  gestis  insinuare,  Bedeutung:  I.  72.  4.
Gestade,  s.  „Küsten".
Geständniß,  Literatur:  1.  133.  3.  i.  A.
—,  außergerichtliches  [Anerkennung]  als  Beweismittel:  II.  412“  i.  A.  u.
Note  1.  i.  A.  III.  629.  1.  a.  E.
Gestio  pro  herede:  III.  595.  16.
—,  Begriff:  III.  596.  bei  Note  7.
—  —,  Mehrdeutigkeit  dieses  Ausdrucks:  III.  596.  7.
—  —,  eine  solche  sieht  das  römische  Recht  in  der  Erbittung  der  bonorum ¬
  possessio:  III.  596.  11.  184.
—  —,  liegt  eine  solche  in  der  Ertheilung  des  Auftrags  zum  Erbschaftsantritte? ¬
  III.  596.  11.  a.  E.
Gesundheit:  I.  54.  a.  E.
Getreide,  Ausdreschen  von  fremdem,  gilt  nicht  als  Specification:  1.  187.  5.
Zusammenschütten  fremden  und  eigenen  Getreides:  1.  189.  7.
Gewässer,  Privatgewässer,  öffentliche,  Flüsse,  Bäche,  Gebrauch  und  Benutzung
der  öffentlichen,  Ufer  der  letzteren:  I.  146.  Nr.  3.)  l.  169.  13.  II.  467.
Nr.  4.  5.  6.
-,  als  Gegenstand  des  Nießbrauchs:  I.  215.  2.
            
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