Volltext : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

466
Zum  Assecuranzrechte.
Löschung  aufgemachte  Havariegrosse  bei  Aufmachung -
  der  hieselbst  formirten  Dispache
allemal  zur  unabweichlichen  Grundlage  selbst
auch  dann  dient,  wann  solche  auch  von  den
hiesigen  Gesetzen  wesentlich  abweicht;  so  wie
Beklagten  bis  dahin  sowohl  hinsichtlich  der
angenommenen  Taxe  des  Casco,  als  auch  in
sonstiger  Hinsicht  alle  Gerechtsame  vorbehalten -
  bleiben.
In  Gelebung  dieses  Erkenntnisses  producirte  der
Kläger  ein  mit  Entscheidungsgründen  versehenes  Gutachten -
  des  hamburgischen  Dispacheurs,  dahin  lautend:
Daß  wenn  an  dem  Orte  der  Löschung  die  Havariegrosse -
  durch  eine  dazu  besonders  angestellte
Person  oder  Behörde  aufgemacht  worden,  eine
solchergestalt  aufgemachte  Havariegrosse  bei  Formirung -
  der  hiesigen  Particular-Dispache  allemal  zur
unabweichlichen  Grundlage  selbst  auch  dann  dient,
wenn  solche  auch  von  den  hiesigen  Gesetzen  und
Usancen  wesentlich  abweicht.
Es  erging  darauf  unterm  27.  März  1817  folgendes -
  handelsgerichtliche  Erkenntniß:
Daß,  da  in  Gemäßheit  Art.  13  Tit.  21  der
hamburgischen  Assecuranz-Ordnung  der  Schade,
der  einem  Schiffe  oder  dessen  Ladung  auf  der
Hinreise  zustößt,  am  Löschungsplatze  regulirt
werden  darf;  da  eine  unausweichbare  Folge  die¬Max-Planck-Institut -
  für
FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer