Von den persönlichen Sachenrechten.
446
weil jedermann dieselben gegen Silbermünze umzuwechseln in der Lage war, neuerdings ¬
eingeführt, und es bestehen hiervon nur zwei Ausnahmen, nämlich 1) für Geldzahlungen ¬
überhaupt aus was immer für Rechtstiteln, wenn die Zahlung in Gold
oder ausländischer Silbermünze zu leisten ist; 2) für Darlehn, welche
nach dem 13. Febr. 1856 in klingender Münze geschlossen wurden, und
bei welchen die Rückzahlung in klingender Münze bedungen wurde. In
diesen beiden Fällen ist die Zahlung nach dem gesetzlichen (Nenn=) Werthe der bedungenen ¬
Münze, oder in Banknoten nach deren Cürswerthe zur Zeit der Zahlung
zu leisten 52
Endlich wurde durch das Gesetz vom 5. Mai 1866 (R. G. Bl., Nr. 51) die Nationalbank ¬
der Verbindlichkeit enthoben, die Noten zu 1 Fl. und 5 Fl. österr. W. einzulösen,
sie ferner als eine Schuld der Nationalbank auf ihren Büchern zu führen und in die
öffentlichen Nachweisungen des Banknotenumlaufes einzubeziehen. Dagegen wurden
diese Noten kraft dieses Gesetzes als Staatsnoten erklärt und bestimmt, daß sie
bis zu ihrer durch den Staat vorzunehmenden Einziehung im Umlaufe zu Lasten des
Staates erhalten, von allen landesfürstlichen Kassen und Aemtern bei allen Zahlungen
des Staates, bei denen nicht ausdrücklich die Leistung in klingender Münze festgesetzt
ist, an Zahlungsstatt in ihrem Nennwerthe anzunehmen seien, sowie bei allen Zahlungen
des Staates, bei denen nicht ausdrücklich die Leistung in klingender Münze festgesetzt
ist, an Zahlungsstatt im Nennwerthe gegeben werden können und jedermann ausnahmslos, ¬
jedoch unbeschadet der in der Kais. Vdg. vom 7. Febr. 1856
(R.G.Bl., Nr. 21) und im Kais. Pat. vom 27. April 1858 (R.G. Bl., Nr. 63)
enthaltenen Bestimmungen verpflichtet sei, diese Noten nach dem vollen
Nennwerthe in Zahlung anzunehmen. Mit Gesetz vom 25. Aug. 1866 (R. G.
Bl., Nr. 101) wurde die Einziehung der auf Rechnung des Staats übernommenen
Banknoten und die Ausgabe förmlicher Staatsnoten à 1, 5, 25 und 50 Fl.
österr. W. an deren Stelle und mit deren Rechtswirkungen verordnet.
Die angeführten Vorschriften gelten nur für eigentliche Geldzahlungen,
und nicht für solche Geldzahlungen, welche auf eine bestimmte Anzahl von Geldstücken ¬
einer bestimmten Art lauten (uneigentliche Geldschulden), wobei das Geld nicht
als solches in der oben angegebenen Bedeutung, sondern blos die einzelnen Stücke,
wie eine andere bestimmte Anzahl Stücke vertretbarer Sachen in Betracht kommt und
die Geldschuld wie eine andere obligatio generis zu behandeln ist. Es kommt hier der
im §. 992 für vertretbare Sachen überhaupt aufgestellte Grundsatz zur Anwendung,
daß, wofern die Zurückstellung blos in der nämlichen Gattung, Güte und Menge bedungen ¬
wurde, es keinen Unterschied macht, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe
gestiegen oder gefallen sind. Die Zahlung ist hier immer nur in Geldstücken von derselben ¬
Gattung, Güte und Menge zu leisten. Daher sind gesetzliche Münzveränderungen ¬
ohne Veränderung des inneren Gehaltes ohne Einfluß. Wird aber der innere
Gehalt der Münzen geändert, so ist diese Veränderung durch die Zahl derselben auszugleichen, ¬
sodaß die Quantität des edeln Metalls dieselbe bleibt (§. 988). Sind zur
Zeit der Zahlung die bedungenen Münzsorten nicht im Umlaufe, so hat der Gläubiger
das Recht und der Schuldner die Pflicht, zunächst ähnliche Geldstücke zu fordern, resp.
zu leisten (§. 989) 6.
Ein Gelddarlehn kann auch in der Art geschlossen werden, daß dem Schuldner
vertretbare oder nicht vertretbare Sachen mit dem Auftrage gegeben werden, sie zu
verkaufen und den Kaufschilling als Darlehn zu behalten. Hier wird der Empfänger
bis zum wirklichen Verkaufe als Mandatar des Gläubigers behandelt, und der Gläuda ¬
Im ehemaligen Lombardisch=Venetianischen
Es müßten hier eigentlich die Grundsätze
Königreiche waren die Noten der Nationalbank
über die Unmöglichkeit der Leistung zur Anblos ¬
vorübergehend mit Kais. Vdg. vom 27. Dec.
wendung kommen (vgl. die Bemerk. zu den
1860 (R. G. Bl., Nr. 278) mit Zwangscurs
§§. 878-882), und es würde der Schuldner,
als Zahlungsmittel eingeführt worden. Durch
da er an der Außerumlaufsetzung keine Schuld
Kais. Vdg. vom 26. März 1861 (R. G. Bl.
trägt, von seinen Verbindlichkeiten ganz beNr. ¬
39) wurde ihnen diese Eigenschaft wieder
freit werden. Diesem Uebelstande wird in
entzogen.
§. 989 auf eine zweckmäßige Art abgeholfen.