Metadaten : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Von  den  persönlichen  Sachenrechten.
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weil  jedermann  dieselben  gegen  Silbermünze  umzuwechseln  in  der  Lage  war,  neuerdings ¬
  eingeführt,  und  es  bestehen  hiervon  nur  zwei  Ausnahmen,  nämlich  1)  für  Geldzahlungen ¬
  überhaupt  aus  was  immer  für  Rechtstiteln,  wenn  die  Zahlung  in  Gold
oder  ausländischer  Silbermünze  zu  leisten  ist;  2)  für  Darlehn,  welche
nach  dem  13.  Febr.  1856  in  klingender  Münze  geschlossen  wurden,  und
bei  welchen  die  Rückzahlung  in  klingender  Münze  bedungen  wurde.  In
diesen  beiden  Fällen  ist  die  Zahlung  nach  dem  gesetzlichen  (Nenn=)  Werthe  der  bedungenen ¬
  Münze,  oder  in  Banknoten  nach  deren  Cürswerthe  zur  Zeit  der  Zahlung
zu  leisten  52
Endlich  wurde  durch  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1866  (R.  G.  Bl.,  Nr.  51)  die  Nationalbank ¬
  der  Verbindlichkeit  enthoben,  die  Noten  zu  1  Fl.  und  5  Fl.  österr.  W.  einzulösen,
sie  ferner  als  eine  Schuld  der  Nationalbank  auf  ihren  Büchern  zu  führen  und  in  die
öffentlichen  Nachweisungen  des  Banknotenumlaufes  einzubeziehen.  Dagegen  wurden
diese  Noten  kraft  dieses  Gesetzes  als  Staatsnoten  erklärt  und  bestimmt,  daß  sie
bis  zu  ihrer  durch  den  Staat  vorzunehmenden  Einziehung  im  Umlaufe  zu  Lasten  des
Staates  erhalten,  von  allen  landesfürstlichen  Kassen  und  Aemtern  bei  allen  Zahlungen
des  Staates,  bei  denen  nicht  ausdrücklich  die  Leistung  in  klingender  Münze  festgesetzt
ist,  an  Zahlungsstatt  in  ihrem  Nennwerthe  anzunehmen  seien,  sowie  bei  allen  Zahlungen
des  Staates,  bei  denen  nicht  ausdrücklich  die  Leistung  in  klingender  Münze  festgesetzt
ist,  an  Zahlungsstatt  im  Nennwerthe  gegeben  werden  können  und  jedermann  ausnahmslos, ¬
  jedoch  unbeschadet  der  in  der  Kais.  Vdg.  vom  7.  Febr.  1856
(R.G.Bl.,  Nr.  21)  und  im  Kais.  Pat.  vom  27.  April  1858  (R.G.  Bl.,  Nr.  63)
enthaltenen  Bestimmungen  verpflichtet  sei,  diese  Noten  nach  dem  vollen
Nennwerthe  in  Zahlung  anzunehmen.  Mit  Gesetz  vom  25.  Aug.  1866  (R.  G.
Bl.,  Nr.  101)  wurde  die  Einziehung  der  auf  Rechnung  des  Staats  übernommenen
Banknoten  und  die  Ausgabe  förmlicher  Staatsnoten  à  1,  5,  25  und  50  Fl.
österr.  W.  an  deren  Stelle  und  mit  deren  Rechtswirkungen  verordnet.
Die  angeführten  Vorschriften  gelten  nur  für  eigentliche  Geldzahlungen,
und  nicht  für  solche  Geldzahlungen,  welche  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Geldstücken ¬
  einer  bestimmten  Art  lauten  (uneigentliche  Geldschulden),  wobei  das  Geld  nicht
als  solches  in  der  oben  angegebenen  Bedeutung,  sondern  blos  die  einzelnen  Stücke,
wie  eine  andere  bestimmte  Anzahl  Stücke  vertretbarer  Sachen  in  Betracht  kommt  und
die  Geldschuld  wie  eine  andere  obligatio  generis  zu  behandeln  ist.  Es  kommt  hier  der
im  §.  992  für  vertretbare  Sachen  überhaupt  aufgestellte  Grundsatz  zur  Anwendung,
daß,  wofern  die  Zurückstellung  blos  in  der  nämlichen  Gattung,  Güte  und  Menge  bedungen ¬
  wurde,  es  keinen  Unterschied  macht,  wenn  sie  in  der  Zwischenzeit  am  Werthe
gestiegen  oder  gefallen  sind.  Die  Zahlung  ist  hier  immer  nur  in  Geldstücken  von  derselben ¬
  Gattung,  Güte  und  Menge  zu  leisten.  Daher  sind  gesetzliche  Münzveränderungen ¬
  ohne  Veränderung  des  inneren  Gehaltes  ohne  Einfluß.  Wird  aber  der  innere
Gehalt  der  Münzen  geändert,  so  ist  diese  Veränderung  durch  die  Zahl  derselben  auszugleichen, ¬
  sodaß  die  Quantität  des  edeln  Metalls  dieselbe  bleibt  (§.  988).  Sind  zur
Zeit  der  Zahlung  die  bedungenen  Münzsorten  nicht  im  Umlaufe,  so  hat  der  Gläubiger
das  Recht  und  der  Schuldner  die  Pflicht,  zunächst  ähnliche  Geldstücke  zu  fordern,  resp.
zu  leisten  (§.  989)  6.
Ein  Gelddarlehn  kann  auch  in  der  Art  geschlossen  werden,  daß  dem  Schuldner
vertretbare  oder  nicht  vertretbare  Sachen  mit  dem  Auftrage  gegeben  werden,  sie  zu
verkaufen  und  den  Kaufschilling  als  Darlehn  zu  behalten.  Hier  wird  der  Empfänger
bis  zum  wirklichen  Verkaufe  als  Mandatar  des  Gläubigers  behandelt,  und  der  Gläuda ¬
  Im  ehemaligen  Lombardisch=Venetianischen
Es  müßten  hier  eigentlich  die  Grundsätze
Königreiche  waren  die  Noten  der  Nationalbank
über  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  zur  Anblos ¬
  vorübergehend  mit  Kais.  Vdg.  vom  27.  Dec.
wendung  kommen  (vgl.  die  Bemerk.  zu  den
1860  (R.  G.  Bl.,  Nr.  278)  mit  Zwangscurs
§§.  878-882),  und  es  würde  der  Schuldner,
als  Zahlungsmittel  eingeführt  worden.  Durch
da  er  an  der  Außerumlaufsetzung  keine  Schuld
Kais.  Vdg.  vom  26.  März  1861  (R.  G.  Bl.
trägt,  von  seinen  Verbindlichkeiten  ganz  beNr. ¬
  39)  wurde  ihnen  diese  Eigenschaft  wieder
freit  werden.  Diesem  Uebelstande  wird  in
entzogen.
§.  989  auf  eine  zweckmäßige  Art  abgeholfen.
            
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