Volltext : Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 1 (1815))

IX.
Ueber  die  Strafe  des  Pferdediebstahls.
§.  1.
Der  Pferdediebstahl  ist  durch  die  peinliche  Gerichtsordnung -
  Carls  V,  nicht  ausgezeichnet,  also,  bei  Ermangelung -
  besonderer  Landesgesetze,  die  Lehre  vom  Diebstahl
überhaupt,  darauf  anzuwenden.  *)
Dergleichen  Landesgesetze  sind  nun  unter  andern  zu
Anfange  des  vorigen  Jahrhunderts,  sowol  in  den  Churals -
  Fürstlich  *)  Braunschweigischen  Landen  erschienen.
Beide  sind  sehr  strenge,  und  kommen  darin  überein,  daß
ein  jeder,  er  sey  einheimisch  oder  fremd,  welcher  ein  Pferd
von  der  Weide,  oder  aus  den  Häusern  und  Stallungen
1)  Boehmer  de  abigeatu  et  furto  equor.  §.  59.  in  elect.
iur.  civ.  T.  III.  p.  307.  Günthers  Bemerkungen  Nr.
15.  p.  115.
2)  Edikt  gegen  die  Pferdediebe  v.  22sten  Nov.  1708.  S.  Boeh-Günther -
  a.  a.  O.  p.  122.  Bümer -
  l.  c.  §.  65.  sq
low's  und  Hagemann's  Erörterungen  2ter  Theil,
Nr.  36.
3)  Verordnung  v.  20sten  August  1706.  S.  Günther  pag.
118.
Vorlage
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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