Volltext : Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 1 (1815))

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werden  soll,  deren  Dauer  nach  dem,  durch  die  Vorschriften -
  des  Landrechts  geleiteten  Ermessen  des  Gerichts  bestimmt -
  wird.
Aus  diesen  Gründen  hat  der  Criminalhof  in  neuern
Zeiten,  die  Strafe  des  dritten  Diebstahls,  der  Werth  des
Gestohlnen  mogte  so  gering  seyn,  als  er  wollte,  jederzeit -
  selbst  erkannt.
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Universitäts
—
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
Rostock

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