Volltext : Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 1 (1815))

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den  solche  geringe  Diebstähle  ebenfalls  mit  dem  Namen
des  „gemeinen  Diebstahls"  belegt;  aber  eigentlich  und
vorzugsweise  wird  nur  der,  im  §.  1125.  erwähnte  darunter -
  verstanden,  2)  auf  welchen  allein,  auch  nur  der
Name  eines  „Verbrechens"  paßt.  2)
Zweifelhafter  hingegen  war  die  Frage:  ob  die  Strafe
des  dritten  Diebstahls  jedesmal  und  ohne  Ausnahme  zur
Competenz  der  Criminalhöfe  gehöre,  oder  auch  von  den
Correctionsgerichten  erkannt  werden  könne?
War  die  gestohlne  Summe  gering:  so  war  es  klar,
daß  die,  außer  der  Einsperrung  bis  zur  Besserung, -
  zu  erkennende  Strafe,  die  Competenz  der  Correctionsgerichte -
  nicht  überschreiten  konnte;  —  die  Beantwortung -
  jener  Frage  hing  also  von  einer  andern  ab,  nämlich -
  von  der:  ob  diese  Einsperrung,  als  Theil  der  Strafe, -
  oder  nur  als  Polizeimaasregel  zu  betrachten
ist.  Letztere  konnte  auf  die  Competenz  der  Gerichte
keinen  Einfluß  haben,  vielmehr  von  den  Correctionsgerichten -
  ebenfalls  erkannt  werden;  als  Theil  der  Strafe
aber  mußten  die  Criminalhöfe  sie  erkennen,  weil  sich  nicht
voraussehen  ließ,  ob  sie  nicht,  mit  Inbegriff  der  übrigen
Strafzeit,  über  zwei  Jahr  hinaus,  dauern  könne.
Der  Criminalhof  hielt  anfangs  die  Einsperrung  nur
für  Polizeimaasregel,  theils  in  Rücksicht  der  Worte  des
Landrechts:*2)  „nach  ausgestandener  Strafe,"  theils,
weil  sie  nicht  auf  bestimmte  Zeit  erkannt  ward;  —  er
verwies  daher  alle  Sachen,  worin  die  übrige  Strafe  sich
nicht  über  zwei  Jahr  erstrecken  konnte,  an  die  Corrections¬20) -
  Wie  insonderheit  aus  §.  1140.  zu  ersehen  ist.
21)  S.  Landrecht,  §.  1159  u.  1160.
22)  §.  1160.  cf.  §.  5.
Volage:
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
Rostoch
            
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