Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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mannes nicht so weit erstrecket werden, daß dem künfti¬ 
gen Erben des Meierguts die besten Jahre verstreichen, 
bevor er zu dessen Besitz gelanget. 
Stirbt der Ehemann, von welchem das Meiergut 
herrühret; so soll der Wikwe das durch die Heirath in 
compensationem ihres Heirathsguts und Eingebrachten 
erlangte Mitbenutzungsrecht an dem Meiergute damit 
nicht erloschen seyn, noch derselben zugemuthet werden, 
sofort, und bevor der künftige Erbe, welchem dieselbe 
allein zu weichen schuldig ist, das zur Antretung der 
Meierstatt erforderliche Alter erreicht hat, sich auf die 
Leibzucht zu begeben. Jedoch finden Wir zu Abstellung 
verschiedener dabei bisher untergelaufener Mißbtäuche 
dieserhalb Folgendes zu verordnen nöthig: 
1) Wenn bei Absterben eines Meiers einer von dessen 
hinterlassenen unverheiratheten Söhnen, oder im 
Fall keine Söhne vorhanden, eine Tochter bereits 
das achtzehnte Jahr erreicht hat; so soll der Witwe 
sich anderweit auf dem Meiergute zu verheirathen, 
solches ihrem künftigen Ehemanne, auf gewisse 
Jahre zuzubringen, und demselben nach deren Ab¬ 
lauf eine Leibzucht aus den Gütern zu verschrei¬ 
ben, nicht gestattet seyn, es sey denn, daß in der 
mit ihrem verstorbenen Ehemanne mit gutsherr¬ 
licher und obrigkeitlicher Genehmigung und Ein¬ 
willigung der Vormünder der Kinder errichteten 
Ehestiftung, ein anderes verordnet und derselben 
noch gewisse, annoch auf 10 Jahre hinausgehende 
Wirthschaftsjahre zugesichert worden, als welche 
in solchem Falle derselben auszuhalten sind; so 
wie auch 
2) wenn der oder die künftige Hofserbe oder resp. 
Erbin das obgedachte Alter noch nicht erreicht ha¬ 
Vorlage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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