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mannes nicht so weit erstrecket werden, daß dem künfti¬
gen Erben des Meierguts die besten Jahre verstreichen,
bevor er zu dessen Besitz gelanget.
Stirbt der Ehemann, von welchem das Meiergut
herrühret; so soll der Wikwe das durch die Heirath in
compensationem ihres Heirathsguts und Eingebrachten
erlangte Mitbenutzungsrecht an dem Meiergute damit
nicht erloschen seyn, noch derselben zugemuthet werden,
sofort, und bevor der künftige Erbe, welchem dieselbe
allein zu weichen schuldig ist, das zur Antretung der
Meierstatt erforderliche Alter erreicht hat, sich auf die
Leibzucht zu begeben. Jedoch finden Wir zu Abstellung
verschiedener dabei bisher untergelaufener Mißbtäuche
dieserhalb Folgendes zu verordnen nöthig:
1) Wenn bei Absterben eines Meiers einer von dessen
hinterlassenen unverheiratheten Söhnen, oder im
Fall keine Söhne vorhanden, eine Tochter bereits
das achtzehnte Jahr erreicht hat; so soll der Witwe
sich anderweit auf dem Meiergute zu verheirathen,
solches ihrem künftigen Ehemanne, auf gewisse
Jahre zuzubringen, und demselben nach deren Ab¬
lauf eine Leibzucht aus den Gütern zu verschrei¬
ben, nicht gestattet seyn, es sey denn, daß in der
mit ihrem verstorbenen Ehemanne mit gutsherr¬
licher und obrigkeitlicher Genehmigung und Ein¬
willigung der Vormünder der Kinder errichteten
Ehestiftung, ein anderes verordnet und derselben
noch gewisse, annoch auf 10 Jahre hinausgehende
Wirthschaftsjahre zugesichert worden, als welche
in solchem Falle derselben auszuhalten sind; so
wie auch
2) wenn der oder die künftige Hofserbe oder resp.
Erbin das obgedachte Alter noch nicht erreicht ha¬
Vorlage:
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DF
europäische Rechtsgeschichte
Rostock