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erster Ehe vor den Kindern mehrerer Ehen ein Vor¬
zugsrecht haben, in gedachtem Amte, bei Intestatsucces¬
sionen in Meiergütern auch fernerhin ihre Gültigkeit
behalten.
II.
Wie nun die Fälle, in welchen dem Gutsherrn die
Befugniß unter den Kindern oder Erben des verstorbe¬
nen Meiers seinen Colonum zu wählen, und die dabei
zu beobachtende Ordnung, in obigen bereits ausführlich
bestimmt sind; so hat es dabei sein Bewenden, und be¬
darf es einer weitern Disposition deshalb nicht.
IV.
Wenn die Ehe eines Meiers durch den Tod der
Ehefrau getrennet wird und Kinder vorhanden sind;
so soll dem Witwer, welcher das Gut mit seiner ver¬
storbenen Ehefrau erheirathet hat, die Fortsetzung der
Cultur des Meierguts nicht entzogen werden; und bleibt
demselben dabei unbenommen, sich anderweitig zu ver¬
heirathen, und mit Zustimmung des Gutsherrn und der
Obrigkeit, seiner zweiten Frau ein Alttheil aus dem
Meiergute auszusetzen, auch derselben auf seinen Todes¬
fall gewisse Wirthschaftsjahre zu verschreiben.
Bei Errichtung der desfalsigen Ehestiftung oder
sonstigen Verschreibung hat jedoch die Obrigkeit den
Kindern, als Erben des Meierguts, ad hunc actum
einen Curator zu bestellen, und sowohl dessen als des
Gutsherrn Erinnerungen über den Betrag der Leibzucht,
so wie über die eventuelle Dauer der Wirthschaftsjahre
zu hören, und in entstehender gütlicher Uebereinkunft zu
entscheiden; insbesondere aber dahin zu sehen, daß letztere
nicht über die Gebühr, und auf den Todesfall des Ehe¬
Volage.
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europäische Rechtsgeschichte
Rostock