Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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erster Ehe vor den Kindern mehrerer Ehen ein Vor¬ 
zugsrecht haben, in gedachtem Amte, bei Intestatsucces¬ 
sionen in Meiergütern auch fernerhin ihre Gültigkeit 
behalten. 
II. 
Wie nun die Fälle, in welchen dem Gutsherrn die 
Befugniß unter den Kindern oder Erben des verstorbe¬ 
nen Meiers seinen Colonum zu wählen, und die dabei 
zu beobachtende Ordnung, in obigen bereits ausführlich 
bestimmt sind; so hat es dabei sein Bewenden, und be¬ 
darf es einer weitern Disposition deshalb nicht. 
IV. 
Wenn die Ehe eines Meiers durch den Tod der 
Ehefrau getrennet wird und Kinder vorhanden sind; 
so soll dem Witwer, welcher das Gut mit seiner ver¬ 
storbenen Ehefrau erheirathet hat, die Fortsetzung der 
Cultur des Meierguts nicht entzogen werden; und bleibt 
demselben dabei unbenommen, sich anderweitig zu ver¬ 
heirathen, und mit Zustimmung des Gutsherrn und der 
Obrigkeit, seiner zweiten Frau ein Alttheil aus dem 
Meiergute auszusetzen, auch derselben auf seinen Todes¬ 
fall gewisse Wirthschaftsjahre zu verschreiben. 
Bei Errichtung der desfalsigen Ehestiftung oder 
sonstigen Verschreibung hat jedoch die Obrigkeit den 
Kindern, als Erben des Meierguts, ad hunc actum 
einen Curator zu bestellen, und sowohl dessen als des 
Gutsherrn Erinnerungen über den Betrag der Leibzucht, 
so wie über die eventuelle Dauer der Wirthschaftsjahre 
zu hören, und in entstehender gütlicher Uebereinkunft zu 
entscheiden; insbesondere aber dahin zu sehen, daß letztere 
nicht über die Gebühr, und auf den Todesfall des Ehe¬ 
Volage. 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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