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achtens über die Tüchtigkeit und sonstige Verhältnisse
der concurrirenden Competenten, Nachricht geben; der
Gutsherr aber binnen den nächsten resp. 6 Wochen und
bei
3 Monaten, der Obrigkeit seine Wahl eröffnen,
es
welcher erklärten Willensmeinung des Gutsherrn
denn schlechterdings sein Bewenden hat.
Sollte der Gutsherr aus Mangel an Kenntniß
der Güter und sonstigen Umstände, oder anderer Ur¬
sachen halber, selbst zu wählen Bedenken tragen; so
bleibt demselben unbenommen, die Ausübung dieser
Befugniß auf den Fall der Obrigkeit zu übertragen,
welche damit nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu
verfahren, allenfalls auch bei gleich befundener Tüch¬
tigkeit der zur Wahl stehenden Competenten, den Aus¬
schlag der Sache dem Loose zu überlassen hat.
Dieses Wahlrecht soll die Obrigkeit auch alsdann
auszuüben befugt und gehalten seyn, wenn von dem
Gutsherrn die Erklärung über die Wahl des Meiers
binnen der gesetzten Frist nicht eingehet.
Wenn mehrere Personen eine Gutsherrschaft aus¬
machen, oder das Meiergut aus solchen Stücken, welche
von verschiedenen Gutsherren releviren, zusammengesetzt
ist; so müssen selbige sich, wenn sie sämmtlich in hie¬
sigen Landen wohnhaft sind, binnen den gesetzten 6 Wo¬
chen, und wenn solche sämmtlich oder zum Theil außer¬
halb Landes wohnhaft sind, binnen den nächsten 3 Mo¬
naten, sowohl über ihre Zustimmung zu einer Ueberein¬
kunft unter den Erben, als über die obengedachte Aus¬
wahl vereinigen, und binnen dieser Frist ihre Erklä¬
rung, der Obrigkeit auf deren gemachte Eröffnung, bei
Verlust dieser Befugniß auf diesen Fall, zugehen lassen.
Findet unter den mehrern Gutsherren keine Ueberein¬
kunft Statt; so bestimmt auf den Fall, daß allen Guts¬
—
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