Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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diesen Grundsätzen auszumittelnden Nachfolger im Meier= 
gute und respective deren zu wählende Ehemänner die 
Einrede der Untüchtigkeit auszuführen unbenommen, zu 
welchem Ende die Obrigkeit vor wirklicher Ueberweisung 
des Guts und Auszahlung der regulirten Abfindungen 
der übrigen Geschwister und resp. Erben, dem Guts¬ 
herrn von dem bestimmten Meier, so wie über die Tüch¬ 
tigkeit desselben und sonstige Bedingungen, gegen die 
vorhin bestimmte Gebühr, die nöthige Nachricht zu ge¬ 
ben und dessen Erklärung zu fordern hat. Sollte der 
Gutsherr in solchem Falle die Einrede der Untüchtigkeit 
rechtlicher Art bescheinigen; so ist die Erbfolge demjeni¬ 
gen unter den Kindern und Erben, welcher nach obigen 
Grundsätzen sich dazu am nächsten qualificirt, zuzuwen= 
den. Würde aber der Gutsherr die ihm zustehende Er= 
klärung binnen der vorhin gesetzten Frist, der Obrigkeit 
nicht zugehen lassen; so ist derselbe pro consentiente 
zu halten und die solchergestalt regulirte Erbfolge in 
das Meiergut unabänderlich zur Vollziehung zu bringen. 
Sollte es sich zutragen, daß unter den Söhnen, 
Töchtern oder sonstigen Erben, bei übrigens gleicher 
Tüchtigkeit die Guter sofort zu bekräftigen, mehrere 
nach der vorhin festgesetzten Reihefolge gleiche Ansprüche 
auf die Nachfolge im Hofe hätten, z. E. von 2 Söh¬ 
nen oder männlichen Erben, einer genau 26, einer 24 
Jahre, oder von 2 Töchtern oder weiblichen Erben, eine 
19 die andere 21 Jahre alt wären; so stehet in solchen 
Fällen dem Gutsherrn unter diesen Competenten die 
unentgeldlich zu treffende Auswahl zu. 
Es soll also in solchen Fällen die Obrigkeit gegen 
Entrichtung der obgedachten. Gebühr dem Gutsherrn 
von der ihm zuständigen Wahl, binnen 3 Monaten 
nach Absterben des Erblassers, mit Beifügung des Gut¬ 
Vorlage: 
Universitäts 
Max-Planck-institut für 
Bibliothek 
DE 
europäische Rechtsgeschichte 
ostock
	        
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