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diesen Grundsätzen auszumittelnden Nachfolger im Meier=
gute und respective deren zu wählende Ehemänner die
Einrede der Untüchtigkeit auszuführen unbenommen, zu
welchem Ende die Obrigkeit vor wirklicher Ueberweisung
des Guts und Auszahlung der regulirten Abfindungen
der übrigen Geschwister und resp. Erben, dem Guts¬
herrn von dem bestimmten Meier, so wie über die Tüch¬
tigkeit desselben und sonstige Bedingungen, gegen die
vorhin bestimmte Gebühr, die nöthige Nachricht zu ge¬
ben und dessen Erklärung zu fordern hat. Sollte der
Gutsherr in solchem Falle die Einrede der Untüchtigkeit
rechtlicher Art bescheinigen; so ist die Erbfolge demjeni¬
gen unter den Kindern und Erben, welcher nach obigen
Grundsätzen sich dazu am nächsten qualificirt, zuzuwen=
den. Würde aber der Gutsherr die ihm zustehende Er=
klärung binnen der vorhin gesetzten Frist, der Obrigkeit
nicht zugehen lassen; so ist derselbe pro consentiente
zu halten und die solchergestalt regulirte Erbfolge in
das Meiergut unabänderlich zur Vollziehung zu bringen.
Sollte es sich zutragen, daß unter den Söhnen,
Töchtern oder sonstigen Erben, bei übrigens gleicher
Tüchtigkeit die Guter sofort zu bekräftigen, mehrere
nach der vorhin festgesetzten Reihefolge gleiche Ansprüche
auf die Nachfolge im Hofe hätten, z. E. von 2 Söh¬
nen oder männlichen Erben, einer genau 26, einer 24
Jahre, oder von 2 Töchtern oder weiblichen Erben, eine
19 die andere 21 Jahre alt wären; so stehet in solchen
Fällen dem Gutsherrn unter diesen Competenten die
unentgeldlich zu treffende Auswahl zu.
Es soll also in solchen Fällen die Obrigkeit gegen
Entrichtung der obgedachten. Gebühr dem Gutsherrn
von der ihm zuständigen Wahl, binnen 3 Monaten
nach Absterben des Erblassers, mit Beifügung des Gut¬
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Universitäts
Max-Planck-institut für
Bibliothek
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europäische Rechtsgeschichte
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