Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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entfernt, binnen 3 Monaten vom Tage des nachgewiese¬ 
nen Empfanges anzurechnen, unentgeldlich zu ertheilen, 
und dem Gerichte hinwiederum, ohne Erwartung einer 
weitern Frist, zugehen zu lassen. 
Lassen die Erben diesen Termin ohne erhebliche er¬ 
weisliche Hindernisse verstreichen, ohne dem Gutsherrn 
ihren Vertrag anzuzeigen; so erhält der Gutsherr da¬ 
durch das Recht, einen von ihnen zu seinem Meier, un¬ 
ter den von der Obrigkeit zu ermäßigenden Bedingun¬ 
gen zu bestimmen; wenn hingegen der Gutsherr binnen 
der ihm zu seiner Exklärung gestatteten Frist dieselbe 
dem Gerichte nicht zugehen lässet; so ist derselbe eo ipso 
pro consentiente zu halten, dafür von dem Gerichte zu 
erklären, und die getroffene Uebereinkunft der Erben un¬ 
abänderlich zu bestätigen. 
Können hingegen die Erben über die Frage: wer 
von ihnen das Meiergut annehmen soll? sich nicht ver¬ 
einigen; so haben sie solches binnen den nächsten 3 Mo¬ 
naten nach dem Todestage des Erblassers, der Obrigkeit 
anzuzeigen, welche alsdenn die Erben vorzufordern und 
die Succession im Meiergute nach folgenden Grundsätzen, 
ohne ein schriftliches Verfahren zu gestatten, zu reguli¬ 
ren hat: 
Die Kinder desjenigen Ehegatten; von welchem 
das Meiergut herrühret, schließen die übrigen Kin¬ 
der des aufgeheiratheten Ehegatten, so wie 
2) der hinterbliebene Ehegatte, auf den Fall, daß 
derjenge, von welchem das Meiergut herrühret, 
ohne Kinder zu hinterlassen ab intestato verstirbt, 
alle Seitenverwandte, von der Erbfolge in der 
Meierstatt aus; 
3) diejenigen von den Kindern eines Meiers, welche 
bei dessen Absterben bereits von den Gütern ab¬ 
Volage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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