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entfernt, binnen 3 Monaten vom Tage des nachgewiese¬
nen Empfanges anzurechnen, unentgeldlich zu ertheilen,
und dem Gerichte hinwiederum, ohne Erwartung einer
weitern Frist, zugehen zu lassen.
Lassen die Erben diesen Termin ohne erhebliche er¬
weisliche Hindernisse verstreichen, ohne dem Gutsherrn
ihren Vertrag anzuzeigen; so erhält der Gutsherr da¬
durch das Recht, einen von ihnen zu seinem Meier, un¬
ter den von der Obrigkeit zu ermäßigenden Bedingun¬
gen zu bestimmen; wenn hingegen der Gutsherr binnen
der ihm zu seiner Exklärung gestatteten Frist dieselbe
dem Gerichte nicht zugehen lässet; so ist derselbe eo ipso
pro consentiente zu halten, dafür von dem Gerichte zu
erklären, und die getroffene Uebereinkunft der Erben un¬
abänderlich zu bestätigen.
Können hingegen die Erben über die Frage: wer
von ihnen das Meiergut annehmen soll? sich nicht ver¬
einigen; so haben sie solches binnen den nächsten 3 Mo¬
naten nach dem Todestage des Erblassers, der Obrigkeit
anzuzeigen, welche alsdenn die Erben vorzufordern und
die Succession im Meiergute nach folgenden Grundsätzen,
ohne ein schriftliches Verfahren zu gestatten, zu reguli¬
ren hat:
Die Kinder desjenigen Ehegatten; von welchem
das Meiergut herrühret, schließen die übrigen Kin¬
der des aufgeheiratheten Ehegatten, so wie
2) der hinterbliebene Ehegatte, auf den Fall, daß
derjenge, von welchem das Meiergut herrühret,
ohne Kinder zu hinterlassen ab intestato verstirbt,
alle Seitenverwandte, von der Erbfolge in der
Meierstatt aus;
3) diejenigen von den Kindern eines Meiers, welche
bei dessen Absterben bereits von den Gütern ab¬
Volage:
Universitäts
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Bibliothek
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Rostock