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Auf den Fall nun, daß ein ohne Errichtung einer
letzten Willensverordnung verstorbener Meier mehrere
Kinder, oder andere, alle mit ihm in gleichem Grade der
Verwandtschaft stehende Erben hinterlässet; so bleibt es
zwar den Kindern und Erben oder respective Vormün¬
dern unbenommen, sich darüber zu vereinigen, wem von
ihnen und unter welchen Bedingungen das Meiergut
zufallen soll; und der Gutsherr ist schuldig, den solcher¬
gestalt bestimmten Colonum, wenn demselben die zu
bescheinigende Einrede der Untüchtigkeit nicht entgegen¬
steht, und er bei den Bedingungen nichts zu erinnern
findet, zu seinem Meier anzunehmen; und wird die Erb¬
folge durch diese Uebereinkunft entschieden, wobei jedoch,
wie sich von selbst versteht, das Gericht bei dem Vor¬
trage der Uebereinkunft, ex officio oder auf Erinnerung
des Gutsherrn, dafür pflichtmäßig zu sorgen hat, daß
das Meiergut einestheils zum Nachtheil des publici
nicht mit unverhältnißmäßigen Abfindungen beschweret,
anderntheils die unter den Erben befindlichen Minder¬
jährigen dabei nicht verkürzt werden. Die Erben sind
jedoch schuldig, dem Gutsherrn binnen drei Monaten
vom Todestage des Erblassers anzurechnen, von ihrer
Uebereinkunft mittelst eines auszuwirkenden Schreibens
der Obrigkeit, worin diese ihr Gutachten über die Tüch¬
tigkeit des bestimmten neuen Meiers und über die Zu¬
lässigkeit der Bedingungen pflichtmäßig abzugeben hat,
und wofür dieselbe an Gebühren nicht mehr als 1 Rthlr.
von den Erben zu nehmen befugt seyn soll, mit Bei¬
fügung des darüber gerichtlich aufgenommenen Vertra¬
ges, Anzeige zu thun; und der Gutsherr ist verbunden,
seine Erklärung, ob er dabei etwas zu erinnern finde,
wenn er in hiesigen Landen wohnhaft, binnen 6 Wochen,
und wenn derselbe ein Ausländer und nicht sehr weit
Universitäts
—
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DF
europäische Rechtsgeschichte
Rostock