XIX.
1. Ob eine minderjährige Ehefrau, wenn sie der
Authentik si qua mulier eidlich entsagt hat,
gegen die übernommene Bürgschaft restituirt
werden könne?
2. Wunsch, daß die Wirkung der Eide bei ungül¬
tigen Contrakten, durch eine neue Gesetzgebung
aufgehoben werden möge.
Wenn Minderjährige, die bei einem Geschäfte verletzt
sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwar¬
ten können: so muß man dabei voraussetzen, daß sie
sich nicht zu Festhaltung des Geschäfts eidlich verpflich¬
tet haben. Sacramenta puberum sollen nämlich invio-
labiliter gehalten werden;*) — offenbar aber würde der
Richter, welcher gegen eine eidlich bestärkte Ver¬
pflichtung, oder welches einerlei ist, gegen den Eid
selbst, restituirte, in fraudem legis handeln, er würde
die Verletzung des inviolabiliter zu haltenden Eides ge¬
statten, und, um mit den Worten des Gesetzes zu re¬
den, 2) periurii auctor werden. Daher kann dem Min¬
1) Auth. Sacramenta puberum C. si advers. vendit.
2) L. 1. C. si advers. vendit. Glück, Erläuter, der Pan¬
dekten, 4ter Th. S. 553., 5ter Th. S. 553. Nr. 6. Qui¬
storps Beiträge, S. 372.
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