Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

XIX. 
1. Ob eine minderjährige Ehefrau, wenn sie der 
Authentik si qua mulier eidlich entsagt hat, 
gegen die übernommene Bürgschaft restituirt 
werden könne? 
2. Wunsch, daß die Wirkung der Eide bei ungül¬ 
tigen Contrakten, durch eine neue Gesetzgebung 
aufgehoben werden möge. 
Wenn Minderjährige, die bei einem Geschäfte verletzt 
sind, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwar¬ 
ten können: so muß man dabei voraussetzen, daß sie 
sich nicht zu Festhaltung des Geschäfts eidlich verpflich¬ 
tet haben. Sacramenta puberum sollen nämlich invio- 
labiliter gehalten werden;*) — offenbar aber würde der 
Richter, welcher gegen eine eidlich bestärkte Ver¬ 
pflichtung, oder welches einerlei ist, gegen den Eid 
selbst, restituirte, in fraudem legis handeln, er würde 
die Verletzung des inviolabiliter zu haltenden Eides ge¬ 
statten, und, um mit den Worten des Gesetzes zu re¬ 
den, 2) periurii auctor werden. Daher kann dem Min¬ 
1) Auth. Sacramenta puberum C. si advers. vendit. 
2) L. 1. C. si advers. vendit. Glück, Erläuter, der Pan¬ 
dekten, 4ter Th. S. 553., 5ter Th. S. 553. Nr. 6. Qui¬ 
storps Beiträge, S. 372. 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte 
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