Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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gleichförmige Stimmen der Räthe vorhanden sind, nicht 
bedienen; muß vielmehr, wenn wegen zu geringer An¬ 
zahl der, in der Versammlung des Kollegii gegenwär¬ 
tigen Mitglieder, deren nur zwei erhalten werden kön¬ 
nen, die Sache an einem andern Tage, bei vollständi¬ 
ger besetztem Rathe von neuem vortragen lassen. 
Wenn der Präsident ein Mann ist, wie ich ihn 
oben (§. 2.) geschildert habe: so kann gegen diese Art 
die Stimmengleichheit zu heben, durchaus kein Beden¬ 
ken eintreten; doch würde es zu bedauern seyn, daß ei¬ 
nem solchen Manne, eine Stimme, nur in so selte¬ 
nen Fällen beigelegt ist. Daher würde ich rathen, ihm 
lieber in allen Fällen ein votum zu geben, eine eintre¬ 
tende Parität aber auf andere Art heben zu lassen. 
Wollte man jedoch diese Art, sie zu heben, beibehal¬ 
ten: so würde es zur Sicherheit der Parteien durchaus 
erforderlich seyn, daß der Präsident einzig im Falle 
der Stimmengleichheit, und sonst nicht, ein votum hätte. 
Uebrigens verdient die Vorschrift: daß zu Entschei¬ 
dung einer Sache, zumal in der letzten Instanz, zwei 
gleichförmige Stimmen nicht genügen, sondern we¬ 
nigstens deren drei, das votum decisivum des Präsi¬ 
denten nicht mitgerechnet, erforderlich sind, vollen Bei¬ 
fall. 
Universitäts 
— 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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