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gleichförmige Stimmen der Räthe vorhanden sind, nicht
bedienen; muß vielmehr, wenn wegen zu geringer An¬
zahl der, in der Versammlung des Kollegii gegenwär¬
tigen Mitglieder, deren nur zwei erhalten werden kön¬
nen, die Sache an einem andern Tage, bei vollständi¬
ger besetztem Rathe von neuem vortragen lassen.
Wenn der Präsident ein Mann ist, wie ich ihn
oben (§. 2.) geschildert habe: so kann gegen diese Art
die Stimmengleichheit zu heben, durchaus kein Beden¬
ken eintreten; doch würde es zu bedauern seyn, daß ei¬
nem solchen Manne, eine Stimme, nur in so selte¬
nen Fällen beigelegt ist. Daher würde ich rathen, ihm
lieber in allen Fällen ein votum zu geben, eine eintre¬
tende Parität aber auf andere Art heben zu lassen.
Wollte man jedoch diese Art, sie zu heben, beibehal¬
ten: so würde es zur Sicherheit der Parteien durchaus
erforderlich seyn, daß der Präsident einzig im Falle
der Stimmengleichheit, und sonst nicht, ein votum hätte.
Uebrigens verdient die Vorschrift: daß zu Entschei¬
dung einer Sache, zumal in der letzten Instanz, zwei
gleichförmige Stimmen nicht genügen, sondern we¬
nigstens deren drei, das votum decisivum des Präsi¬
denten nicht mitgerechnet, erforderlich sind, vollen Bei¬
fall.
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europäische Rechtsgeschichte
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