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richt aus einem oder mehreren Senaten bestehen, müßte
die Meinung derer gelten, welcher die auswärtige Fa¬
kultät beipflichtet, und danach das Erkenntniß abgefaßt
werden. Daß die Fakultät eine dritte Meinung habe,
wird gewiß überall, und besonders da, wo das Gericht
aus mehr als einem Senate besteht, also die Sache
wiederholt und von mehreren geprüft ist, ein äu¬
ßerst seltener Fall seyn; doch muß bei der Möglichkeit
desselben auch dafür gesorgt werden.
Es scheint zweckmäßig, daß, dieser neuen Ansicht
wegen, die Sache zuvor vom Gericht selbst, und zwar,
wenn es aus mehreren Senaten besteht, sogleich vom
völlig versammelten pleno geprüft, und zu solchem Ende
durch zwei andere Referenten von beiden Meinungen,
Vortrag davon gemacht werde. Die Sache wird hier
wieder durch Majorität entschieden; wenn aber auch
diesmal paria entstehen sollten: so würde es des vorhin
erwähnten acht- bis vierzehntägigen Aufschubs, es sey
denn, daß das eine oder andere Mitglied ihn ausdrück¬
lich verlangen sollte, nicht bedürfen; vielmehr sogleich,
und zwar diesmal auf Kosten des Fiskus, von einer
andern Fakultät ein abermaliges Gutachten einzuholen,
und, welcher der drei Meinungen dieselbe beitritt, da¬
nach das Urtheil abzufassen seyn.
§. 5.
In der vorhin angeführten Gerichtsordnung
für die Churfürstl. Salzburgsche oberste Ju¬
stizstelle §. 9 u. 10. ist zu Hebung der Parität eine
andere Verfügung getroffen. Der Präsident hat näm¬
lich der Regel nach gar keine Stimme, und nur im
Falle der Stimmengleichheit ein votum decisivum;
doch darf er sich dessen, wenn nicht wenigstens drei
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Universitäts
Max-Planck-Institut für
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DFG
europäische Rechtsgeschichte
Rostock