Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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richt aus einem oder mehreren Senaten bestehen, müßte 
die Meinung derer gelten, welcher die auswärtige Fa¬ 
kultät beipflichtet, und danach das Erkenntniß abgefaßt 
werden. Daß die Fakultät eine dritte Meinung habe, 
wird gewiß überall, und besonders da, wo das Gericht 
aus mehr als einem Senate besteht, also die Sache 
wiederholt und von mehreren geprüft ist, ein äu¬ 
ßerst seltener Fall seyn; doch muß bei der Möglichkeit 
desselben auch dafür gesorgt werden. 
Es scheint zweckmäßig, daß, dieser neuen Ansicht 
wegen, die Sache zuvor vom Gericht selbst, und zwar, 
wenn es aus mehreren Senaten besteht, sogleich vom 
völlig versammelten pleno geprüft, und zu solchem Ende 
durch zwei andere Referenten von beiden Meinungen, 
Vortrag davon gemacht werde. Die Sache wird hier 
wieder durch Majorität entschieden; wenn aber auch 
diesmal paria entstehen sollten: so würde es des vorhin 
erwähnten acht- bis vierzehntägigen Aufschubs, es sey 
denn, daß das eine oder andere Mitglied ihn ausdrück¬ 
lich verlangen sollte, nicht bedürfen; vielmehr sogleich, 
und zwar diesmal auf Kosten des Fiskus, von einer 
andern Fakultät ein abermaliges Gutachten einzuholen, 
und, welcher der drei Meinungen dieselbe beitritt, da¬ 
nach das Urtheil abzufassen seyn. 
§. 5. 
In der vorhin angeführten Gerichtsordnung 
für die Churfürstl. Salzburgsche oberste Ju¬ 
stizstelle §. 9 u. 10. ist zu Hebung der Parität eine 
andere Verfügung getroffen. Der Präsident hat näm¬ 
lich der Regel nach gar keine Stimme, und nur im 
Falle der Stimmengleichheit ein votum decisivum; 
doch darf er sich dessen, wenn nicht wenigstens drei 
Vorlage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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