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nem Senat besteht, die Acten sofort zu Einholung ei¬
nes Gutachtens, auf Kosten derjenigen Partei, welche
den Vergleich deklinirt hat, oder, wenn beide Theile sich
nicht haben vergleichen wollen, auf beider Theile Kosten,
an eine nicht eximirte Juristenfakultät verschickt werden;
und wird mit dem zu erwartenden Gutachten eben so
verfahren, wie ich unten bei dem pleno sagen werde.
Besteht aber das Gericht aus mehreren Senaten: so
würde die Sache zuvor an das plenum zu bringen seyn.
Die einstweilige Adjunktion eines Senats, wenn das
Gericht aus mehr als zweien besteht, würde ich nicht
anrathen; auch würden sogleich alle Mitglieder des
Gerichts ohne Ausnahme, in so fern sie nicht, wie vor¬
hin schon vorgekommen ist, durch Krankheit oder Urlaub
abgehalten werden, zugegen seyn müssen.
Hier würde nun die Sache von einem neuen Re¬
und Correferenten, deren keiner aber aus dem in paria
verfallenen Senate genommen werden dürfte, vorzutra¬
gen, und gerade so zu verfahren seyn, als vorhin bei
dem pleno des Senats gesagt ist. Die Mehrheit der
Stimmen würde nun, selbst auf den Fall entscheiden,
daß durch selbige eine dritte Meinung gebilligt wer¬
den sollte; doch würde es, wenn zum Unglück auch
hier wieder Stimmengleichheit entstehen sollte, eines
ex officio anzuberahmenden abermaligen Termins zur
Güte nicht bedürfen, vielmehr die Acten zu Einholung
eines Gutachtens, auf Kosten desjenigen, der vorhin die
Güte deklinirt hat, sofort zu verschicken, übrigens in
einem, den Acten beizufügenden Protokolle, mit Anfüh¬
rung der hauptsächlichsten, von den beiderseitigen Vo¬
tanten vorgetragenen Gründe zu bemerken seyn, daß
das plenum ebenfalls in paria verfallen sey.
In beiden Fällen nun, es mag nämlich das Ge¬
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