Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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nem Senat besteht, die Acten sofort zu Einholung ei¬ 
nes Gutachtens, auf Kosten derjenigen Partei, welche 
den Vergleich deklinirt hat, oder, wenn beide Theile sich 
nicht haben vergleichen wollen, auf beider Theile Kosten, 
an eine nicht eximirte Juristenfakultät verschickt werden; 
und wird mit dem zu erwartenden Gutachten eben so 
verfahren, wie ich unten bei dem pleno sagen werde. 
Besteht aber das Gericht aus mehreren Senaten: so 
würde die Sache zuvor an das plenum zu bringen seyn. 
Die einstweilige Adjunktion eines Senats, wenn das 
Gericht aus mehr als zweien besteht, würde ich nicht 
anrathen; auch würden sogleich alle Mitglieder des 
Gerichts ohne Ausnahme, in so fern sie nicht, wie vor¬ 
hin schon vorgekommen ist, durch Krankheit oder Urlaub 
abgehalten werden, zugegen seyn müssen. 
Hier würde nun die Sache von einem neuen Re¬ 
und Correferenten, deren keiner aber aus dem in paria 
verfallenen Senate genommen werden dürfte, vorzutra¬ 
gen, und gerade so zu verfahren seyn, als vorhin bei 
dem pleno des Senats gesagt ist. Die Mehrheit der 
Stimmen würde nun, selbst auf den Fall entscheiden, 
daß durch selbige eine dritte Meinung gebilligt wer¬ 
den sollte; doch würde es, wenn zum Unglück auch 
hier wieder Stimmengleichheit entstehen sollte, eines 
ex officio anzuberahmenden abermaligen Termins zur 
Güte nicht bedürfen, vielmehr die Acten zu Einholung 
eines Gutachtens, auf Kosten desjenigen, der vorhin die 
Güte deklinirt hat, sofort zu verschicken, übrigens in 
einem, den Acten beizufügenden Protokolle, mit Anfüh¬ 
rung der hauptsächlichsten, von den beiderseitigen Vo¬ 
tanten vorgetragenen Gründe zu bemerken seyn, daß 
das plenum ebenfalls in paria verfallen sey. 
In beiden Fällen nun, es mag nämlich das Ge¬ 
— 
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Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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