Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

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ser Zeit den sämmtlichen Mitgliedern die Pflicht oblie¬ 
gen, jeder für sich, die Sache nochmals reiflich zu er¬ 
wägen, auch nöthigenfalls sich durch eigene Einsicht der 
Acten noch genauer zu informiren. 
In dem zu Fassung eines Beschlusses bestimmten 
Termine würde es nun zwar eines neuen Vortrags der 
Sache nicht bedürfen; da aber wol zu erwarten ist, daß 
manches Mitglied zu Unterstützung seiner und Wider¬ 
legung der gegenseitigen Meinung, entweder neue 
Gründe anführen, oder wenigstens die vorigen lichtvol¬ 
ler darstellen zu können glaubt: so würde jeder, welcher 
gehört zu werden wünscht, zum Vortrage einer solchen 
Darstellung zu lassen, sodann aber, nach zuvor noch¬ 
mals reiflich erwogener Sache, zum Votiren zu schrei¬ 
ten seyn. 
Wenn durch dies Mittel die eingetreten gewesene 
Parität nicht gehoben werden sollte: so würde ich die 
Ansetzung eines Termins zur Güte anrathen; worin den 
Parteien, daß das Kollegium oder der Senat in paria 
gegangen sey, eröffnet, zugleich die hauptsächlichsten für 
und wider die Sache streitenden Gründe, von dem Re¬ 
ferenten in fruchtbarer Kürze zu Protokoll gegeben, und 
mit zweckmäßigen Vorschlägen zur Güte geschlossen 
würde. Hat der Referent nur einigermaßen die Gabe 
einer lichtvollen Darstellung: so muß er, nach so reiflich 
von allen Seiten erwogener Sache, im Stande seyn, 
die darin liegenden Schwierigkeiten den Parteien und 
ihren Anwälden so anschaulich zu machen, daß billigen, 
der Sache angemessenen Vorschlägen, nur hoher Grad 
von Eigensinn und Rechthaberei das Gehör versagen 
kann. 
Sollte inzwischen wider Erwarten ein solcher Fall 
eintreten: so müssen, wenn das Gericht nur aus ei¬ 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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