Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

XVIII. 
Vorschlag die Stimmengleichheit in den Justiz¬ 
kollegien zu heben. 
§. 1. 
Wenn bei einer gleichen Anzahl Richter eine Stimmen¬ 
gleichheit eintritt: so soll, nach Vorschrift der Gesetze 
zunächst für diejenige Partei, deren Sache am meisten 
begünstigt ist, außerdem aber für den Beklagten ge¬ 
sprochen werden. *) Offenbar kann aber diese Vorschrift 
nur alsdann Statt finden, wenn die Gleichheit nicht 
zu heben steht; wie das bei dem vormaligen Reichskam¬ 
mergerichte, weil man dem Kammerrichter eine entschei¬ 
dende Stimme nicht zugestand, andere Auskunftsmittel 
aber nicht anwendbar waren, der Fall gewesen seyn 
würde. Wo es aber an Mitteln, sie zu heben, nicht 
fehlt, da liegt es in der Natur der Sache, daß man sel¬ 
bige zuvor anwenden müsse. Mit Recht hält daher auch 
Leyser *) dafür, daß jene Regel bei Juristenfakultäten 
nicht Statt habe. 
§. 2. 
Gewöhnlich sucht man die Gleichheit dadurch zu 
heben, daß die Stimme des Präsidenten den Ausschlag 
giebt. Dies ist unter andern auch in den Königlichen 
1), L. 38. pr. D. de re fud, c, ult. X., de sent, et re ind. 
a) Leyser sp. 6. coroll. 5. 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
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