XVIII.
Vorschlag die Stimmengleichheit in den Justiz¬
kollegien zu heben.
§. 1.
Wenn bei einer gleichen Anzahl Richter eine Stimmen¬
gleichheit eintritt: so soll, nach Vorschrift der Gesetze
zunächst für diejenige Partei, deren Sache am meisten
begünstigt ist, außerdem aber für den Beklagten ge¬
sprochen werden. *) Offenbar kann aber diese Vorschrift
nur alsdann Statt finden, wenn die Gleichheit nicht
zu heben steht; wie das bei dem vormaligen Reichskam¬
mergerichte, weil man dem Kammerrichter eine entschei¬
dende Stimme nicht zugestand, andere Auskunftsmittel
aber nicht anwendbar waren, der Fall gewesen seyn
würde. Wo es aber an Mitteln, sie zu heben, nicht
fehlt, da liegt es in der Natur der Sache, daß man sel¬
bige zuvor anwenden müsse. Mit Recht hält daher auch
Leyser *) dafür, daß jene Regel bei Juristenfakultäten
nicht Statt habe.
§. 2.
Gewöhnlich sucht man die Gleichheit dadurch zu
heben, daß die Stimme des Präsidenten den Ausschlag
giebt. Dies ist unter andern auch in den Königlichen
1), L. 38. pr. D. de re fud, c, ult. X., de sent, et re ind.
a) Leyser sp. 6. coroll. 5.
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