Full text: Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 2 (1816))

168 
sie ihnen aber bedeutende Kosten macht, welche zu er¬ 
übrigen ein großer Theil derselben nicht im Stande, al¬ 
so, sich der Discretion des vorigen Richters zu unter¬ 
werfen genöthigt ist; daß daher Reiche und Arme, die 
doch vor Gericht gleich seyn sollen, hier in ein unglei¬ 
ches Verhältniß gerathen: so würde es sehr wohlthätig 
seyn, eine eigene Instanz anzuordnen, von welcher die, 
gegen die Erkenntnisse sämmtlicher Gerichte eingelegte 
Supplikation, in so fern nicht die gravirte Partei die 
Actenverschickung vorziehen sollte, entschieden würde. 
Zu solcher Instanz könnten die Untergerichte, eins 
dem andern dienen; bei den Obergerichten würde ein an¬ 
derer Senat desselben, oder, in dessen Ermangelung ein 
anderes Obergericht des Landes, das Erkenntniß abfassen; 
und nur da, wo nur ein Obergericht im Lande existirt, 
so wie bei den Ober-Appellationsgerichten, welche bloß 
aus einem Senate bestehen, würde irgend eine andere 
Verfügung nöthig seyn. Doch würde ich wünschen, daß 
dadurch die Actenverschickung nicht verdrängt würde, son¬ 
dern denen, welche die dazu erforderlichen Kosten anzu¬ 
wenden bereit und im Stande sind, offen bliebe. Gewiß 
giebt es Fälle, wo man von einem auswärtigen Urtheils¬ 
verfasser eher, wie von dem einheimischen erwarten kann, 
daß er sine ira et studio spreche; — wenigstens wo die 
Partei es glaubt, und daher ihre Beruhigung nur in 
dem auswärtigen Rechtsspruche findet. 
So hätten die Parteien alle die Vortheile, die ih¬ 
nen das römische Recht gewährt, ohne jedoch den Nach¬ 
theilen unterworfen zu seyn, welche, wenn die Appella¬ 
tionen sich zu sehr häufen, zu befürchten sind! — So 
würde auch Gönners Voraussetzung erfüllt, deren ich 
oben (S. 53.) erwähnt habe! 
— 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte 
Rostock
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer