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sie ihnen aber bedeutende Kosten macht, welche zu er¬
übrigen ein großer Theil derselben nicht im Stande, al¬
so, sich der Discretion des vorigen Richters zu unter¬
werfen genöthigt ist; daß daher Reiche und Arme, die
doch vor Gericht gleich seyn sollen, hier in ein unglei¬
ches Verhältniß gerathen: so würde es sehr wohlthätig
seyn, eine eigene Instanz anzuordnen, von welcher die,
gegen die Erkenntnisse sämmtlicher Gerichte eingelegte
Supplikation, in so fern nicht die gravirte Partei die
Actenverschickung vorziehen sollte, entschieden würde.
Zu solcher Instanz könnten die Untergerichte, eins
dem andern dienen; bei den Obergerichten würde ein an¬
derer Senat desselben, oder, in dessen Ermangelung ein
anderes Obergericht des Landes, das Erkenntniß abfassen;
und nur da, wo nur ein Obergericht im Lande existirt,
so wie bei den Ober-Appellationsgerichten, welche bloß
aus einem Senate bestehen, würde irgend eine andere
Verfügung nöthig seyn. Doch würde ich wünschen, daß
dadurch die Actenverschickung nicht verdrängt würde, son¬
dern denen, welche die dazu erforderlichen Kosten anzu¬
wenden bereit und im Stande sind, offen bliebe. Gewiß
giebt es Fälle, wo man von einem auswärtigen Urtheils¬
verfasser eher, wie von dem einheimischen erwarten kann,
daß er sine ira et studio spreche; — wenigstens wo die
Partei es glaubt, und daher ihre Beruhigung nur in
dem auswärtigen Rechtsspruche findet.
So hätten die Parteien alle die Vortheile, die ih¬
nen das römische Recht gewährt, ohne jedoch den Nach¬
theilen unterworfen zu seyn, welche, wenn die Appella¬
tionen sich zu sehr häufen, zu befürchten sind! — So
würde auch Gönners Voraussetzung erfüllt, deren ich
oben (S. 53.) erwähnt habe!
—
Universitäts
Max-Planck-Institut für
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DF
europäische Rechtsgeschichte
Rostock