Full text: Jahrbücher des Kaiserlichen Reichskammergerichts (Jg. 1788 = Bd. 1, Th. 1 (1789))

Fünfter Abschnit. 
184 
b) von einem Acker oder Wiese, welche 
in einer Hege an in und unter den Gärten 
liegen, eben so nach der Ruthenanzahl und 
Berechnung, wie bei den Gärten, der Mor= 
gen zu 16 Kr. und 
c) von einem Acker oder Wiese, welche 
in offenem Felde liegen, vom Morgen 8 Kr. 
und zwar welche von dieser unter 20 Ruthen 
halten, 1 Kr. von 21 bis 40. Ruthen 2 Kr. 
von 41 bis 60 Ruthen 3 Kr. und so weiter be= 
zahlen solle, welches gewiß ein Geringes, in 
Rücksicht des dem Eigenthümer dadurch zu= 
wachsenden Vortheils der Gewißheit der Gren¬ 
zen seines Stück landes, und der darauf etwa 
haftenden Zinsen und Zehnten, auf die Zukunft 
ausmacht. 
Gleichwie nun aber die höchst hohen und 
andern Hhrn. Kameralen einen ansehnlichen 
Theil Ländereien in hiesig=reichsstädtischem 
Territorio besitzen: So haben Eurer Hoch= 
gräfl. Excellenz unterzeichneten Anwalts Hhrn. 
Principalen die Einrichtung eines solchen Feld¬ 
Flur= und Lagerbuchs in hiesigem Territorio 
mit der unterthänigsten Bitte submissest anzel= 
gen wollen, Höchstdieselben gnädigst geruhen 
mögten, den gnädigsten Befehl zu erlassen, 
daß sämtliche höchst=hohe und andere Hhrn. 
Kameralen zu einem so gemeinnüͤtzigen Werke, 
dergleichen die Errichtung eines Lagerbuchs ist, 
die 
— 
Max-Planck-Institut für 
Wissenschaftliche Stadtbibliothek 
DF 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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