in den Jahren 1783 und 1784 herausgekommenen
Anweisung zur vorsichtigen und förmlichen Abfassung
rechtlicher Aufsäze über Handlungen der wilkührlichen
Gerichtsbarkeit zu seyn. Die erste Hauptabteilung
enthält die algemeinen Grundsäze von den Berichtser=
stattungen überhaupt. Jm ersten Hauptstükke wird
von dem Begriffe und den verschiedenen Einteilungen
der gerichtlichen Berichte und den dabei in Ansehung
der äuseren Form insonderheit eintretenden algemeinen
Beobachtungsregeln gehandelt. (Hier geschiehet auch
der Schriftsteller Erwähnung, welche entweder gele=
gentlich oder aus eigner Absicht Anleitung zur geschik=
ten Abfassung der Berichte erteilen. Dieses Verzeich=
nis dürfte sich noch wol vermehren lassen. Bei einer
neuen Auflage dieses Werkes wird sich auch diejenige
Algemeine Anmerkung über Berichte, nebst etlichen
Exempeln, Eisenach 1788. 8. deren wir im vorigen
Jahrgange dieser unserer Zeitung Seite 244. Erwäh= | |
nung getahn, mit anführen lassen. Viele in diesem
Hauptstükke vorkommende Punkte sind zu individuel,
und enthalten blos relative oder locale Regeln, wie
z. B. dasjenige, was im §. 12. vom Stempelpapier,
im §. 19. von der Absendung der Berichte und Acten,
und im §. 22. von der äusern Form der Berichte in
Ansehung der Aufschrift und der Unterschrift vorge=
bracht wird. Von dergleichen Dingen lassen sich keine
Regeln geben. Wehe dem, der ihrer bedarf!) — Das
zweite Hauptstük enthält algemelne Beobachtungsre=
geln von der Abfassung der Berichte überhaupt oder
deren inneren Form. (Dieses Hauptstük hätte, wie
Recens. dünkt, dem ersteren vorangehen müssen.
Wer jemanden einen Brief schreiben lehren wil, wird
ihn doch eher mit den Regeln, nach welchen dieser
Brief abzufassen ist, bekant machen, ehe er ihm zeigt,
wie der Umschlag desselben zusammenzulegen sey. Die
hier erteilte Anweisung ist übrigens so gut, daß es zu
wün=
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europäische Rechtsgeschicht.
Rosto