Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

in den Jahren 1783 und 1784 herausgekommenen 
Anweisung zur vorsichtigen und förmlichen Abfassung 
rechtlicher Aufsäze über Handlungen der wilkührlichen 
Gerichtsbarkeit zu seyn. Die erste Hauptabteilung 
enthält die algemeinen Grundsäze von den Berichtser= 
stattungen überhaupt. Jm ersten Hauptstükke wird 
von dem Begriffe und den verschiedenen Einteilungen 
der gerichtlichen Berichte und den dabei in Ansehung 
der äuseren Form insonderheit eintretenden algemeinen 
Beobachtungsregeln gehandelt. (Hier geschiehet auch 
der Schriftsteller Erwähnung, welche entweder gele= 
gentlich oder aus eigner Absicht Anleitung zur geschik= 
ten Abfassung der Berichte erteilen. Dieses Verzeich= 
nis dürfte sich noch wol vermehren lassen. Bei einer 
neuen Auflage dieses Werkes wird sich auch diejenige 
Algemeine Anmerkung über Berichte, nebst etlichen 
Exempeln, Eisenach 1788. 8. deren wir im vorigen 
Jahrgange dieser unserer Zeitung Seite 244. Erwäh= | | 
nung getahn, mit anführen lassen. Viele in diesem 
Hauptstükke vorkommende Punkte sind zu individuel, 
und enthalten blos relative oder locale Regeln, wie 
z. B. dasjenige, was im §. 12. vom Stempelpapier, 
im §. 19. von der Absendung der Berichte und Acten, 
und im §. 22. von der äusern Form der Berichte in 
Ansehung der Aufschrift und der Unterschrift vorge= 
bracht wird. Von dergleichen Dingen lassen sich keine 
Regeln geben. Wehe dem, der ihrer bedarf!) — Das 
zweite Hauptstük enthält algemelne Beobachtungsre= 
geln von der Abfassung der Berichte überhaupt oder 
deren inneren Form. (Dieses Hauptstük hätte, wie 
Recens. dünkt, dem ersteren vorangehen müssen. 
Wer jemanden einen Brief schreiben lehren wil, wird 
ihn doch eher mit den Regeln, nach welchen dieser 
Brief abzufassen ist, bekant machen, ehe er ihm zeigt, 
wie der Umschlag desselben zusammenzulegen sey. Die 
hier erteilte Anweisung ist übrigens so gut, daß es zu 
wün= 
Vortage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschicht. 
Rosto
	        
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