wissen Kreis. Der niedere Adel werde nicht allein
vom Kaiser den Reichsvicarien während des erledigten
Reichs, sondern auch von einigen andern besonders
damit privilegirten erteilet. Ein römischer König und
Kaiserin habe dieses Recht nicht, auch nicht die
Reichsstände. Hierauf erzählt er, was bei dem Ge=
such um Erteilung des Adels zu beobachten. Rathsam
sey es, den Adel mit Genehmigung des Landesherrn
zu suchen (§. XXII.). handelt demnächst von unter=
schiedenen Clauseln, und behauptet, daß die Ertei=
lung der Ahnen in Rüksicht eines dritten und wohler=
worbener Rechte keine Würkung habe (§. XXIII.),
Zum Beschlus führet er noch etwas von den Rechten,
und den Arten, wie der Adel verloren werde,
an (§. XXIV. folg.) Angehängt sind einige Urkun=
den und die Reichscanzleytaxe bei Standeserhöhun=
gen Num. V. Der simple Adelstand cum denomi-
natione von und einem gekrönten Helm kostet nach
der Taxe 386 fl. 30 kr. Der Hr. Verfasser giebt in
dieser schönen Abhandlung einen neuen Beweis seiner
Gelehrsamkeit, ausgewählten Belesenheit, guten
Beurteilung und Prüfung.
Leipzig.
Anweisung zur Abfassung der Berichte über
rechtliche Gegenstände, von dem Ver=
fasser der Anweisung zur Abfassung recht=
licher Aufsäze. Zweite vermehrte und
verbesserte Auflage. 8. Bei Paul Got=
helf Kummer. 1788. 308 Seiten.
Dieses Werk scheine eigentlich keine zweite und ver=
mehrte Auflage, sondern eine neue Bearbeitung der
—
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Bibliothek
europäische Rechtsgeschichte
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