Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

wissen Kreis. Der niedere Adel werde nicht allein 
vom Kaiser den Reichsvicarien während des erledigten 
Reichs, sondern auch von einigen andern besonders 
damit privilegirten erteilet. Ein römischer König und 
Kaiserin habe dieses Recht nicht, auch nicht die 
Reichsstände. Hierauf erzählt er, was bei dem Ge= 
such um Erteilung des Adels zu beobachten. Rathsam 
sey es, den Adel mit Genehmigung des Landesherrn 
zu suchen (§. XXII.). handelt demnächst von unter= 
schiedenen Clauseln, und behauptet, daß die Ertei= 
lung der Ahnen in Rüksicht eines dritten und wohler= 
worbener Rechte keine Würkung habe (§. XXIII.), 
Zum Beschlus führet er noch etwas von den Rechten, 
und den Arten, wie der Adel verloren werde, 
an (§. XXIV. folg.) Angehängt sind einige Urkun= 
den und die Reichscanzleytaxe bei Standeserhöhun= 
gen Num. V. Der simple Adelstand cum denomi- 
natione von und einem gekrönten Helm kostet nach 
der Taxe 386 fl. 30 kr. Der Hr. Verfasser giebt in 
dieser schönen Abhandlung einen neuen Beweis seiner 
Gelehrsamkeit, ausgewählten Belesenheit, guten 
Beurteilung und Prüfung. 
Leipzig. 
Anweisung zur Abfassung der Berichte über 
rechtliche Gegenstände, von dem Ver= 
fasser der Anweisung zur Abfassung recht= 
licher Aufsäze. Zweite vermehrte und 
verbesserte Auflage. 8. Bei Paul Got= 
helf Kummer. 1788. 308 Seiten. 
Dieses Werk scheine eigentlich keine zweite und ver= 
mehrte Auflage, sondern eine neue Bearbeitung der 
— 
Universitäts 
Bibliothek 
europäische Rechtsgeschichte 
Rosto
	        
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