Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

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Jahr 1463 an. Andre Freigebohrne von Ansehn, 
Vermögen und Verdienste serhielten nachhergeben diese 
Vorzüge. Das Alter des Briefadels bei dem höheren 
Adel scheine weiter hinauf zu gehen, als bei dem nie¬ 
dern Adel; es verstehe sich, daß man nicht blos eine 
Erhöhung der Würde, sondern eine Versezung aus 
dem niedern in den höhern Adel annehmen müsse. 
Adolph von Santersleben oder Salingsleben, ein 
Bruder des Bischefs Bruno zu Minden, sey im Jahr 
1030 oder 1032 solchergestalt zum Grafen von 
Schauenburg gemacht worden, und es erhelle nicht, 
daß er schon vorher vom hohen Adel gewesen sey. 
König Rudolph habe den bloßen Grafenstand ohne 
Territorium im Jahr 1279 dem Albert von Hale er= 
teilet, welches Beispiel älter sey, als das vom Kaiser 
Sigismund, welcher die Gebrüder Schlick im Jahr 
1437 zu Grafen erhoben. Hierher rechnet er die 
Freibriefe der Adetheid von Münzenberg und der Eli= 
sabeth Maltiz vom Jahr 1273 und 1278, worin sie 
zugleich einen höhern Stand erhalten (§. XIII.). 
Hierauf berührt er die unterschiedenen Meinungen 
vom Alter des niedern Adels §. XIV folgende, zeigt. 
daß Friedrich der I die Ritterwürde geringen Personen 
gegeben habe; das älteste Beispiel sey von Conrad IV 
oder vielmehr Friedrich dem II. Carl der IV zeich= 
net sich indessen vorzüglich durch häufige Ertellung 
aus. Von auswärtigen Staaten finden sich seit dem 
Ende des 13ten Jahrhunderts mehrere Exem= 
pel (§. XVII.). Jn dem III. Capitel handelt er 
vom Rechte des Briefadels. Der Kaiser sey in 
Teutschland die Quelle des Adele. Die Reichsvica= 
rien könten nach dem Herkommen blos die Grafen= 
würde erteilen, die Fürstenwürde allein der Kaiser. 
Die Reichsstandschaft erfordert heutiges Tages den 
Besiz hinlänglicher unmittelbarer Güter, den Beitra= | | 
zu den Reichslasten, und die Aufnahme in einen ge= 
wissen 
G 2 
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Universitäts 
Max-Planck-institut für 
Bibliothek 
europäische 
Re
	        
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