5r
Jahr 1463 an. Andre Freigebohrne von Ansehn,
Vermögen und Verdienste serhielten nachhergeben diese
Vorzüge. Das Alter des Briefadels bei dem höheren
Adel scheine weiter hinauf zu gehen, als bei dem nie¬
dern Adel; es verstehe sich, daß man nicht blos eine
Erhöhung der Würde, sondern eine Versezung aus
dem niedern in den höhern Adel annehmen müsse.
Adolph von Santersleben oder Salingsleben, ein
Bruder des Bischefs Bruno zu Minden, sey im Jahr
1030 oder 1032 solchergestalt zum Grafen von
Schauenburg gemacht worden, und es erhelle nicht,
daß er schon vorher vom hohen Adel gewesen sey.
König Rudolph habe den bloßen Grafenstand ohne
Territorium im Jahr 1279 dem Albert von Hale er=
teilet, welches Beispiel älter sey, als das vom Kaiser
Sigismund, welcher die Gebrüder Schlick im Jahr
1437 zu Grafen erhoben. Hierher rechnet er die
Freibriefe der Adetheid von Münzenberg und der Eli=
sabeth Maltiz vom Jahr 1273 und 1278, worin sie
zugleich einen höhern Stand erhalten (§. XIII.).
Hierauf berührt er die unterschiedenen Meinungen
vom Alter des niedern Adels §. XIV folgende, zeigt.
daß Friedrich der I die Ritterwürde geringen Personen
gegeben habe; das älteste Beispiel sey von Conrad IV
oder vielmehr Friedrich dem II. Carl der IV zeich=
net sich indessen vorzüglich durch häufige Ertellung
aus. Von auswärtigen Staaten finden sich seit dem
Ende des 13ten Jahrhunderts mehrere Exem=
pel (§. XVII.). Jn dem III. Capitel handelt er
vom Rechte des Briefadels. Der Kaiser sey in
Teutschland die Quelle des Adele. Die Reichsvica=
rien könten nach dem Herkommen blos die Grafen=
würde erteilen, die Fürstenwürde allein der Kaiser.
Die Reichsstandschaft erfordert heutiges Tages den
Besiz hinlänglicher unmittelbarer Güter, den Beitra= | |
zu den Reichslasten, und die Aufnahme in einen ge=
wissen
G 2
Vorlage:
Universitäts
Max-Planck-institut für
Bibliothek
europäische
Re