Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

50 
nigen, welche das Recht zu adeln besizen, ist aber 
erblich, und verändert sich in der Folge in den Ge= 
schlechtsadel. Der Hr. Verf. unterscheidet daher den 
alten und ursprünglichen Geschlechtsadel, und den 
neuen Geschlechtsadel, welcher durch Verbriefung ent= 
standen ist. Beider kan Stifts=Turnier=Land= 
stands= und Rittermäßig seyn. Den persönlichen 
Adel, welcher auch sonst wohl Dienst=Chargen= 
Kriegs=Amt= oder Glockenadel genant wird, schliest 
der Verfasser hier aus, weil von einigen gleichen 
Vorzügen auf den Stand selbst nicht geschlossen wer= 
den könne. (§ 10.)Mit Einwilligung desjenigen, 
welcher das Recht zu adeln hat, wird der Briefadel 
auch durch Annehmung an Kindes Stat, durch Ces= 
sion, Legitimation, durch die nachfolgende Ehe, durch 
die Erwerbung eines adelichen Gutes übertragen. 
Auf vorher erzeugte Kinder erstrekke er sich sonst nicht. 
Die Erneuerung des Adels, wenn er sonst durch un= 
gleiche Ehen und niedrige Lebensart nicht entstelt ist, 
sey dem alten Geschlechtsadel unnachteilig, weil es ein 
jus merae facultatis sey, sich des Adels zu bedie= 
nen; widrigenfals sey er nur Briefadel. Dieser sey 
entweder hoher oder niederer Adel. Seit dem Ende 
des 13ten Jahrhunderts sey dieser Unterschied entstan= 
den. Bloße Titulair=Grafen gehören zum niedern 
Adel. Jm 2ten Hauptstük handelt der Verfasser von 
den Ursachen und dem Alter des Briefadels. Jn 
dem Xten §. behauptet er gegen Meiners, daß der 
Ritterwürde nur die, welche das Militairleben beibe= 
halten, oder vom höheren Stande waren, fähig ge= 
wesen. Nachdem aber die Personen des Ritterstan= 
des durch Kriege, durch die Kreuzzüge und andre Un= 
glüksfälle abgenommen, habe man auch andre gerin= 
gere Freigebohrne darin aufnehmen müssen.: Zum 
Beispiel führt er eine Urkunde aus dem Coroninus. 
II vom 
von Cronberg von Kaiser Friedrich dem 
Jahr 
Vorage: 
Universitäts 
Max-Planck-Institut für 
Bibliothek 
europäisch 
Rechtsgeschichte 
Rostod
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer