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nigen, welche das Recht zu adeln besizen, ist aber
erblich, und verändert sich in der Folge in den Ge=
schlechtsadel. Der Hr. Verf. unterscheidet daher den
alten und ursprünglichen Geschlechtsadel, und den
neuen Geschlechtsadel, welcher durch Verbriefung ent=
standen ist. Beider kan Stifts=Turnier=Land=
stands= und Rittermäßig seyn. Den persönlichen
Adel, welcher auch sonst wohl Dienst=Chargen=
Kriegs=Amt= oder Glockenadel genant wird, schliest
der Verfasser hier aus, weil von einigen gleichen
Vorzügen auf den Stand selbst nicht geschlossen wer=
den könne. (§ 10.)Mit Einwilligung desjenigen,
welcher das Recht zu adeln hat, wird der Briefadel
auch durch Annehmung an Kindes Stat, durch Ces=
sion, Legitimation, durch die nachfolgende Ehe, durch
die Erwerbung eines adelichen Gutes übertragen.
Auf vorher erzeugte Kinder erstrekke er sich sonst nicht.
Die Erneuerung des Adels, wenn er sonst durch un=
gleiche Ehen und niedrige Lebensart nicht entstelt ist,
sey dem alten Geschlechtsadel unnachteilig, weil es ein
jus merae facultatis sey, sich des Adels zu bedie=
nen; widrigenfals sey er nur Briefadel. Dieser sey
entweder hoher oder niederer Adel. Seit dem Ende
des 13ten Jahrhunderts sey dieser Unterschied entstan=
den. Bloße Titulair=Grafen gehören zum niedern
Adel. Jm 2ten Hauptstük handelt der Verfasser von
den Ursachen und dem Alter des Briefadels. Jn
dem Xten §. behauptet er gegen Meiners, daß der
Ritterwürde nur die, welche das Militairleben beibe=
halten, oder vom höheren Stande waren, fähig ge=
wesen. Nachdem aber die Personen des Ritterstan=
des durch Kriege, durch die Kreuzzüge und andre Un=
glüksfälle abgenommen, habe man auch andre gerin=
gere Freigebohrne darin aufnehmen müssen.: Zum
Beispiel führt er eine Urkunde aus dem Coroninus.
II vom
von Cronberg von Kaiser Friedrich dem
Jahr
Vorage:
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
europäisch
Rechtsgeschichte
Rostod