Zeitungen
Rechtsgelehrte.
VII. Stük.
Lemgo den 17ten Febr. 1789.
Erlangen.
De nobilitate codicillari, pro loco
proposuit Joannes Ludovicus Kli¬
ber Doctor & Professor P. O.
1788. 4.
ser gelehrte Herr Verfasser widerspricht mit
Grunde dem Gedanken des Montesuien,
daß der Adel zum Wefen eines Staats, insbesondere
eines monarchischen Staates gehöre, und zeiget 5. 2.
daß von Natur kein Erbadel existire. Der Ge=
schlechts=Stam= oder Geburtsadel wird blos vom Va=
ter durch legitime Ehe auf die Kinder fortgepflanzt
ein Fräulein, welches einen Man bürgerlichen Stän=
des nimt, verlieret den Adel, wobei behauptet wird,
daß, wenn gleich die Ehe aufhöre, und sie nachher
einen Adelichen heirahte, die daraus entsprossenen
Kinder von der mütterlichen Seite des Adels sich nicht
erfreuen, führet jedoch an, daß diese Meinung nicd
ohne Widerspruch sey. S. 6. not. L. Die Frage vom
Kunkeladel sey also ganz überflüssig. Der Brief= oder
Bullenadel gründet sich auf ein Privilegium dererje=
ni¬
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