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modificiren und aufzuheben gebühre, beschränkt wer=
den könne., Dies bewog den Kaiser, unterm 9ten
August vorigen Jahrs ein Hofdecret an die Reichs=
versamlung zu Regensburg zu erlassen, und von den
Reichsständen ein Gutachten über diesen wichtigen
Gegenstand zu verlangen. Der churpfalzische Hof
lies aber hingegen schon zum voraus solche Gesinnun=
gen äusern, die der römischen Curie selbst zu Hilde¬
brands Zeiten nicht angenehmer hätten seyn können.
Er lies behaupten, es könne weder mit der Justiz,
noch dem Wohlstande, noch der dem Kirchenoberhaupt
schuldigen Ehrfurcht bestehen, die Nuncialuken mit
einmal aus Teutschland eliminiren und abschaffen.
mithin den päbstlichen Stuhl aus einem mehr hun=
dertjährigen Besiz (7) heraussezen zu wollen; die
Nunciatur zu München sei nichts neues, sondern nu t
in Ansehung der pfalzbaierschen Lande Surrogat de | |
vorigen Nunciaturen zu Wien, Luzern und Cölln;
sie sei auch nichts beschwerliches oder eingreifliches,
weil die Bischöfe rc. an ihren Rechten nichts verlö=
ren rc. Diese und mehr andere Scheingründe, de=
ren sich die Freunde der römischen Curie bedienen,
widerlegt der Verfasser der oben angezeigten Schrift,
welcher der nemliche ist, der bereits vorhin auch das
unjustificirliche Betragen des Nuncius Pacca zu Cölln
in seiner Blöße dargestelt hat, mit Gründlichkeit und= | |
so viel es nur die wesentlichen Grundsäze seiner Kirche
verstatten wollen, ohne Vorurteile, jedoch in einer
den meisten Oberteutschen gewöhnlichen seht fehlerhaf¬
ten Schreibart.
Frankfurt am Mayn.
Versuch einer kritischen Untersuchung über
das Willensgeschäfte und einer darauf
ge=
—
Max-Planck-institut für
Bibliothek
europäische Rechtsgeschicht
Rosto