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gende Haus Bentheim nicht vermögend gewesen, ei=
nen richterlichen Ausspruch zu bewürken, so daß end=
lich der jezt regierende Herr Graf von Bentheim=Tek=
lenburg zu Rheda wegen verzögerter Justiz feierlich
hat protestiren lassen, welchem ohngeachtet 5 Jahre,
ohne die gehofte Würkungen davon zu sehen, verstri=
chen sind. Man hoft gräflich Bentheimischer Seits,
daß diese öffentliche Darstellung der Lage dieser Sache
die Aufmerksamkeit des Publicums erregen, und daß
Publicität endlich schleunige und unparteiische Justiz
bewürken werde. Die Gegenstände dieses Rechtshan=
dels sind beträchtliche Herrschaften und Güter, welche
dem seinem Mansstamme nach ausgestorbenen Nuenar=
schen Hause ehedem zugehörten, und mit dem im
Jahre 1600 erfolgten Ableben der Gräfin Walpurgis
von Nuenar auf das Haus Bentheim=Teklenburg
vererbt sind. Noch bei Lebzeiten dieser Gräfin in der
öffentlichen Verwirrung, welche in Teutschland über
einen Erzbischof entstand, der eines Weibes Mann
seyn wolte, hat ein Graf Werner von Salm=Rei=
ferscheid durch eigene und fremde Kriegsgewalt diese
Güter an sich gerissen, bei deren Genus sich seine
Nachkommen bisher erhalten haben. Diese Güter
liegen zum Teil unter Chur=Cöllnischer, zum Teil
unter Jülichscher Landeshoheit. Das ansehnlichste
darunter ist die Herrschaft Bedbur, welche zum Cöll=
nischen Territorio gehöret, und gleich den beträchtlich=
sten im Jülichschen liegenden Gütern vom Erzstifte
Cölln zu Lehen gehet. Anfänglich wurde wegen der
unter Jülichscher Hoheit gelegenen Güter zu Düssel=
dorf nur ein den jüngsten Besizstand betreffender
Rechtshandel betrieben. Schon dieser blieb aber nach
einer zwölfjährigen Dauer unentschieden. Nach man=
cherlei überwundenen Hindernissen wurde hernach bei
dem Chur=Cöllnischen Hofrahts=Dicasterio zu Bonn
im Jahr 1661 die Sache auch petitorisch eingeleitet.
Und
Vorlage:
Universitäts
Bibliothek
europäische Rechtsgeschichte
Rostock