Full text: Zeitungen für Rechtsgelehrte (1789 (1789))

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ner Skize vor. (Jn dem vom Hrn. H. angegebenen 
ersten Abschnitte der zweiten Abteilung, der von sei= 
nem idealischen Lande überhaupt und namentlich von 
seiner Laze handelt, mögten auch die Grenzen dessel¬ 
bigen genau anzugeben, die bekanten und noch unent¬ 
schiedenen Ansprüche, welche die benachbarten oder 
andere in Ansehung desselben haben, und die Tracta= 
ten und Allianzen; in welchen selbiges mit andern 
Ländern steht, angeführt werden.) Am Schlusse die= 
ser Abhandlung sucht Hr. H. diejenigen zu widerlegen, 
die in Hinsicht der staatischen Länderverfassungen dem 
Arkanismo gewogener sind, als der Publicität, und 
tuht zulezt einen Vorschlag, wie den der Entwer= 
fung einer Topographie entgegenstehenden Schwierig¬ 
keiten am besten könne abgeholfen werden III. Von 
der Größe und Volksmenge der Landgrafschaft Hessen. 
Die Menschentotalsumme wird hier auf 440 bis 
450,000 angegeben. Die Hessen Darmstädtischen 
und Homburgschen Länder, heist es hier, mögen un= 
gefähr 300.000 Menschen zählen, wovon in der 
Grafschaft Hanau=Lichtenberg allein 40.000 leben. 
„Der Casselsche Anteil (von Hessen), sagt Hr. Höck | 
ist nicht so bevölkert, als er es sowol seiner Größe, 
als seinem Ertrage nach seyn könte. Man könte hier= 
von verschiedene Ursachen angeben, unter denen die 
hauptsächlichste der schlesische und auch der englisch=ame= 
rikanische Krieg ist, wodurch das Land jedesmal von 
einem Teile seiner besten jungen Manschaft entblöst 
worden ist." (Wahrlich ein Text, zu welchem sich 
hier eine sehr lehrreiche, interessante und gemeinnüzige 
Note machen ließe, wenn wir nicht Ursache hätten, 
auf einige uns im Wege liegende Hindernisse Rüksicht 
zu nehmen.) IV. Statistische Topographie der Graf= 
schaft Oberisenburg. Sehr gut bearbeitet, und dem= 
jenigen Teutschen, der auch die kleineren Partien sei¬ 
nes Vaterlandes kennen zu lernen wünschet, nicht 
un= 
— 
Universitäts 
Bibliothek 
europäische Recht 
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