XI. Rassau=Diez. Confist. Verordn.
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allein keinen Grund an die Hand giebt, von den nach
den Jahren bestimmten Regeln der Confirmation abzu¬
weichen, sondern daß die in diesem Artikel zugelassene
Verlängerung des Unterrichts eine ganz ungewöhnliche
Versäumniß, oder Stupidität voraussetze.
6.
Der Unterricht des Predigers an die Kinder wird
auf folgende Tage bestimmt: Alle Sonntage ist öffent¬
liche Kinderlehre in der Kirche, sodenn
Alle Mittwochen, oder welchen Tag der Prediger
nach seiner Convenienz bestimmen wird, ist Privat-Un¬
terricht.
Der Privat-Unterricht ist in den Morgenstunden im
Sommer von 7. bis 10. im Winter von 8. bis 10. Uhr,
aus welchen Morgenstunden der Prediger nach seinem Ge¬
fallen wählen kann, zu halten. Die Dauer des Un¬
terrichts ist eine Stunde, oder nach dem Ermessen des
Predigers auch länger.
Drei Monathe vor der Confirmation widmet der Pre¬
diger dem Unterricht derjenigen, die confirmiret werden
sollen, noch einen Tag, also 2 Tage in der Woche.
Da man in der Wahl der Tage und Stunden den
Predigern eine gewisse Freiheit verstattet hat; so verstehet
es sich jedoch von selbst, daß sie nach getroffener Wahl
sich an eine gewisse Einförmigkeit und feste Tage und
Stunden binden, damit Aeltern und Kinder darnach eine
bestiminte Einrichtung treffen können.
Obige
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Unive
Marburg
C
europäische Rechtsgeschichte