Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

XI. Rassau=Diez. Confist. Verordn. 
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allein keinen Grund an die Hand giebt, von den nach 
den Jahren bestimmten Regeln der Confirmation abzu¬ 
weichen, sondern daß die in diesem Artikel zugelassene 
Verlängerung des Unterrichts eine ganz ungewöhnliche 
Versäumniß, oder Stupidität voraussetze. 
6. 
Der Unterricht des Predigers an die Kinder wird 
auf folgende Tage bestimmt: Alle Sonntage ist öffent¬ 
liche Kinderlehre in der Kirche, sodenn 
Alle Mittwochen, oder welchen Tag der Prediger 
nach seiner Convenienz bestimmen wird, ist Privat-Un¬ 
terricht. 
Der Privat-Unterricht ist in den Morgenstunden im 
Sommer von 7. bis 10. im Winter von 8. bis 10. Uhr, 
aus welchen Morgenstunden der Prediger nach seinem Ge¬ 
fallen wählen kann, zu halten. Die Dauer des Un¬ 
terrichts ist eine Stunde, oder nach dem Ermessen des 
Predigers auch länger. 
Drei Monathe vor der Confirmation widmet der Pre¬ 
diger dem Unterricht derjenigen, die confirmiret werden 
sollen, noch einen Tag, also 2 Tage in der Woche. 
Da man in der Wahl der Tage und Stunden den 
Predigern eine gewisse Freiheit verstattet hat; so verstehet 
es sich jedoch von selbst, daß sie nach getroffener Wahl 
sich an eine gewisse Einförmigkeit und feste Tage und 
Stunden binden, damit Aeltern und Kinder darnach eine 
bestiminte Einrichtung treffen können. 
Obige 
— 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Unive 
Marburg 
C 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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