den Religions=Unterricht der Jugend betr. 289
ob das Kind von flatterhaftem oder gesetztem Wesen sey;
welchemnächst das Collegium wegen Zulässigkeit oder Un¬
zulässigkeit der frühern Confirmation die behufige Resolu¬
tion ertheilen wird.
Wäre ein Kind entweder durch Nachlässigkeit im Un¬
terricht versäumt, oder durch Krankheit zurückgesetzt wor¬
den, oder es würde durch Mangel an Geistesfähigkeiten
in den Fortschritten der Erkenntniß behindert, und es
treten keine dringende Gründe zur Confirmation ein;
so überlässet man es dem gewissenhaften Ermessen des
Predigers, in solchem außerordentlichen Fall die Confir¬
mation noch ein halbes Jahr zu verschieben, ja bei
ganz besondern Umständen solche ein ganzes Jahr auszu¬
setzen, folglich im ersteren Fall den Catechumenen 2. und
1. halb Jahr oder letzteren Falls volle 3 Jahr den Pfarr¬
unterricht zu verleihen, um in diesem verlängerten Zeit¬
raum dem Kind den nöthigen Unterricht zu gewähren.
Länger aber und über das 15te Jahr kann und
darf die Confirmation nicht ausgestellt werden,
weil die gefährliche Folgen, welche aus dem Besuchen
einer gemeinschaftlichen Unterweisung von herangewachse¬
nen Catechumenen beiderlei Geschlechts zu befürchten sind,
weit alle Betrachtungen überwiegen, welche aus der in¬
dividuellen Unwissenheit oder Rohigkeit eines oder des an¬
dern Catechumenen können hergeleitet werden.
Ueberhaupt ist wohl zu erwägen, daß die Gaben des
Verstandes nicht gleich ausgetheilet sind, daß daher nicht
ein gleicher Grad der Erkenntniß von allen Christen sich
erwarten läßt, und daß diese Verschiedenheit der Grade
al=
Böhmers Magaz. l. B. 2. St.
Max-Planck-Institut für
anones
DFG
europäische Rechtsgeschichte