XI. Nassau=Diez, Consist. Verordn.
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Aeltern und des Schulmeisters eine Prüfung in den
nöthigen Schulkenntnissen, welche ihrem Alter ange¬
messen sind, anstellen und solche alsdenn zum Pfarrun¬
terricht annehmen. Durch diese Prüfung wird der Pre¬
diger in den Stand gesetzt, die Fähigkeiten und gemachte
Fortschritte des Kindes in den Schulkenntnissen wahrzu¬
nehmen, und wo eine Versäumniß zu verspüren ist, durch
eine desto genauere Aufsicht, sowohl in der Schule von
dem Schulmeister, als in dem Pfarrunterricht das ver¬
säumte zu ersetzen.
Es verstehet sich von selbst, daß an denjenigen Tagen,
welche dem Pfarrunterricht gewidmet sind, die Kinder
von Besuchung der Schule, wo die Lehrstunden zusam¬
mentreffen, befreit seyn müssen.
Wenn, wie in Städten der Fall seyn dörfte, die Ein¬
richtung den Kindern verstattet, beide Unterweisungen zu be¬
suchen, so sind solche dazu vernünftiger Weise anzuhalten.
Die Kinder sollen zwei Jahr die Pfarre besuchen
und mit dem zurückgelegten 14ten confirmirt und
zum h. Abendmahl zugelassen werden.
Fielen Umstände vor, daß die Aeltern oder Vormün¬
der wünschten, daß ein Kind vor zurückgelegtem 14ten
Jahr confirmiret werden mögte, so sollen sie ihre Grün¬
de dem Prediger zu erkennen geben, und dieser solche an
das Consistorium mit seinem Gutachten einberichten, da¬
bei alsdenn insonderheit vemerken, wie die Fähigkeiten
und Kenntnisse des Confirmanden beschaffen seyen, auch
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Vorlage
Max-Planck-Institut für
alios
Universitä
Marburg
europäische Rechtsgeschichte