XI. Nassau=Diez, Constst. Verordn.
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XI.
Fürstlich
Nassau=Diezische Consistorial=Verordnung ,
die
Confirmation und den Unterricht der Kinder im
Christenthum betreffend. d. d. Dillenburg
11 Sept. 1786. *).
Jie Confirmation der Kinder, oder die Erneue=
rung ihres Taufbundes und Aufnahme zu würkli=
chen Gliedern der Kirche, ist eine der wichtigsten Hand¬
lungen des Predigtamts, sowohl in Absicht auf die Kin¬
der, welche dadurch in die Pflichten und Verbindlichkei=
ten eintreten, welche das Christenthum von ihnen fordert,
als in Absicht auf die Prediger, welche ihr Gewissen mit
Verantwortung beladen, wenn sie mit Leichtsinn diesen
wichtigen Theil ihres Amts behandeln. Es haben daher
die Bedenklichkeiten, Zweifel, Schwierigkeiten und Be¬
schwerden, welche in diesem Betracht vorgekommen sind,
die ungetheilte Aufmerksamkeit des fürstlichen Consistori¬
ums mit Recht auf sich gezogen, und man hat den Schluß
gefasset, durch eine allgemeine Anweisung diesem Theil
der Amtsführung der Prediger eine gewisse Richtung zu
ge=
) Man vergleiche oben S. 163. 164. — Wie glücklich wird
Deutschland seyn wenn es erst viele, einen so außeror¬
dentlich wichtigen Gegenstand betreffende, Verordnungen wird
B.
aufweisen können!
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Max-Planck-Institut für
Phlips (
Universität
Marburg
europäische Rechtsgeschichte