Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

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in der Deutschen katholischen Kirche. 
12) wegen der Dienstleistung die päbstliche Bullen 
gewöhnlich einen zweimonatlichen Termin anberaumten, 
und den Saumseligen ohne erhebliche Hinderniß, seines 
Beneficiums ipso jure & facto wieder entsetzten, wobei 
es diesfalls auch sein Bewenden haben könnte. Nichts 
sey billiger, als daß 
13) nur Deutsche die Deutsche Beneficien genießen 
sollten; die Erkenntniß aber, wer ein Deutscher sey, oder 
nicht, stünde dem Kaiser und Reich zu, wobei Er (der 
Herr Fürstbischof von Speier) aber, wegen der Erstrek= 
kung seiner Didces in das Französische Gebiet, die nöthi¬ 
ge Rücksicht Sich vorbehalten müste. 
14) Ueber Statuten, die vom Kaiser, von Päbsten, 
oder von Bischöfen bestätigt seyen, sollte billig nicht dis¬ 
penfirt, darunter aber unbestätigte Statuten, die nur 
ahndungswürdige Misbräuche, oder gar eine Begränzung 
der bischöflichen, und landesherrlichen Gerechtsame be¬ 
zielten, keineswegs verstanden, vielmehr diese als null 
und nichtig angesehen werden. Ob aber, und in wie ferne 
15) die drei geistliche Herren Churfürsten genugsame 
Rechtsgründe vor sich hätten, das indultum perpetuum 
zugleich mit ihrer Confirmation ohne alle Klausel, und 
mit Ausschluß der, bisher dabei Mitbetheiligten, zu ver¬ 
langen, wollte Er, als eine blos erzbischöfliche Sache, 
nicht untersuchen; die Abschaffung der päbstlichen Sechs¬ 
monathe hingegen ließe sich auf einem National-Concilio 
nicht sowohl, als von dem ganzen katholischen Reichstheil 
bewerkstelligen, da bekanntlich jenes nur eine Zusammen¬ 
kunft der Deutschen Erz= und Bischöfe, der Concordaten 
hin= 
P 4 
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Volage 
Max-Planck-Institut für 
Maiburg 
FG 
europäische Rechtsgeschichte 
—
	        
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