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in der Deutschen katholischen Kirche.
12) wegen der Dienstleistung die päbstliche Bullen
gewöhnlich einen zweimonatlichen Termin anberaumten,
und den Saumseligen ohne erhebliche Hinderniß, seines
Beneficiums ipso jure & facto wieder entsetzten, wobei
es diesfalls auch sein Bewenden haben könnte. Nichts
sey billiger, als daß
13) nur Deutsche die Deutsche Beneficien genießen
sollten; die Erkenntniß aber, wer ein Deutscher sey, oder
nicht, stünde dem Kaiser und Reich zu, wobei Er (der
Herr Fürstbischof von Speier) aber, wegen der Erstrek=
kung seiner Didces in das Französische Gebiet, die nöthi¬
ge Rücksicht Sich vorbehalten müste.
14) Ueber Statuten, die vom Kaiser, von Päbsten,
oder von Bischöfen bestätigt seyen, sollte billig nicht dis¬
penfirt, darunter aber unbestätigte Statuten, die nur
ahndungswürdige Misbräuche, oder gar eine Begränzung
der bischöflichen, und landesherrlichen Gerechtsame be¬
zielten, keineswegs verstanden, vielmehr diese als null
und nichtig angesehen werden. Ob aber, und in wie ferne
15) die drei geistliche Herren Churfürsten genugsame
Rechtsgründe vor sich hätten, das indultum perpetuum
zugleich mit ihrer Confirmation ohne alle Klausel, und
mit Ausschluß der, bisher dabei Mitbetheiligten, zu ver¬
langen, wollte Er, als eine blos erzbischöfliche Sache,
nicht untersuchen; die Abschaffung der päbstlichen Sechs¬
monathe hingegen ließe sich auf einem National-Concilio
nicht sowohl, als von dem ganzen katholischen Reichstheil
bewerkstelligen, da bekanntlich jenes nur eine Zusammen¬
kunft der Deutschen Erz= und Bischöfe, der Concordaten
hin=
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Volage
Max-Planck-Institut für
Maiburg
FG
europäische Rechtsgeschichte
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