Full text: Magazin für das Kirchenrecht, die Kirchen- und Gelehrten-Geschichte nebst Beiträgen zur Menschenkenntniß überhaupt (Bd. 1 (1787))

Verbesserungen und Druckfehler. 
Seite 11. Zeile 6. Num. 3. lies Neraze. ebendas. Z. 1. der 
Note statt 39 l. 25. S. 16. Z. 5. ft. wurde l. wurden. S. 25. 3. 
4. nach N. 3. hinzuzusetzen: oder von denen welchen dieselbe die 
Ausübung ihrer Rechte übertragen hat. S. 43. Z. 10. der Note 
bezieht sich auf die in einigen Provinzen Deutschlands übliche Re= 
densart, nach welcher Jungfrauen, welche in den Ehestand treten 
wollen, zu sagen pflegen: ich werde mich verändern. S. 53. 
Z. 3. von unten nach großen, hinzuzusetzen: und besonders 
Reichs, S. 61. Z. 1. der Note nach 1528 hinzuzus.: verfertigt, 
im Anfang des J. 1531. ebend. Z. 2. der Note statt N. 5. u. 6. 
zu lesen: gleich. S. 74. Z. 2. der Note statt 572 l. 579. ebend. 
Z.6 der Note nach parebo kann noch hinzugesetzt werden: Vinum 
me alit, me iuvat, me oblectat, me beat. bic liquor suavis mi¬ 
— — S. 75. Z. 7. st. XI. l. IX. S. 
hi erit usque ad mortem. 
76. Z. 3. v. u. st. be l. ent. S. 77. Z. 8. st. einen l. eines. S. 
78. Z. 5. das Wort und ist wegzustreichen. ebendas. Z. 11. nach 
dergleichen ein Comma. ebendas. Z. 12. vor N. 1: da; ingl. nach 
N. 3. ein Comma. S. 98. Z. 3. nach N. 5: aufrecht, S. 106. 
die 4 von S. 10. an folgenden Perioden müssen durch Striche von 
einander getrennt werden. Jede macht eigentlich einen besondern 
Absatz aus. ebendas. nach dem letzten Wort dieser Seite ist hin¬ 
zuzus.: Man vergleiche unten S. 149. S. 112. Z. 3. N. 6. zu un= 
terstreichen. ebendas. Z. 4. nach daß: er. S. 120. die vorletzte 
Zeile vor der Note ganz wegzustreichen. ebendas. auf der der Note 
zunächst vorhergehenden Zeile statt N. 1. u. 2. l.: vom st. N. 6. u. 
7; und. S. 121. das auf die Note weisende Zeichen 3. 8. ist 
Z. 2. nach N. 7. zu setzen. 
Zusatz zu S. 98 ganz unten an das Ende der 
Note gehörig. 
Die Republik aber, die die Absichten des Pabstes bei dieser 
verlangten Prüfung merkte, und es wohl einsahe, daß Haupt¬ 
Absicht des römischen Hofes bei derselben, völlige Unterwerfung 
des Venetianischen Patriarchen sei, ließ durch Sarpi ein Gutach¬ 
ten drüber ausstellen, worin die Absichten der Römer entdeckt und 
die Patronatrechte Venedigs in ein helles Licht gesetzt wurden. 
Das Eramen ward daher als rechtswidrig und entehrend verwor= 
fen; aber um den Pabst nicht zu erzürnen, genehmigte man's, 
daß Pendramin nach Rom reisete, um sich allda einweihen 
zu lassen, seine Nachfolger aber von dieser Bürde frei sein 
sollten. Paul Vte legte ihm einige Fragen vor, bestätigte ihn 
und weihte ihn mit eigner Hand ein; drauf schickte er ein Breve 
an den Senat, kraft dessen alle künftige Patriarchen von dieser 
Verbindlichkeit losgesprochen wurden. Vergl. Herrn Kanzler 
Le Bret Staatsgeschichte von Venedig Th. 3. S. 203. 
Vorage 
Max-Planck-Institut für 
Universtät 
Philipps 
arburg 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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