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Seite 11. Zeile 6. Num. 3. lies Neraze. ebendas. Z. 1. der
Note statt 39 l. 25. S. 16. Z. 5. ft. wurde l. wurden. S. 25. 3.
4. nach N. 3. hinzuzusetzen: oder von denen welchen dieselbe die
Ausübung ihrer Rechte übertragen hat. S. 43. Z. 10. der Note
bezieht sich auf die in einigen Provinzen Deutschlands übliche Re=
densart, nach welcher Jungfrauen, welche in den Ehestand treten
wollen, zu sagen pflegen: ich werde mich verändern. S. 53.
Z. 3. von unten nach großen, hinzuzusetzen: und besonders
Reichs, S. 61. Z. 1. der Note nach 1528 hinzuzus.: verfertigt,
im Anfang des J. 1531. ebend. Z. 2. der Note statt N. 5. u. 6.
zu lesen: gleich. S. 74. Z. 2. der Note statt 572 l. 579. ebend.
Z.6 der Note nach parebo kann noch hinzugesetzt werden: Vinum
me alit, me iuvat, me oblectat, me beat. bic liquor suavis mi¬
— — S. 75. Z. 7. st. XI. l. IX. S.
hi erit usque ad mortem.
76. Z. 3. v. u. st. be l. ent. S. 77. Z. 8. st. einen l. eines. S.
78. Z. 5. das Wort und ist wegzustreichen. ebendas. Z. 11. nach
dergleichen ein Comma. ebendas. Z. 12. vor N. 1: da; ingl. nach
N. 3. ein Comma. S. 98. Z. 3. nach N. 5: aufrecht, S. 106.
die 4 von S. 10. an folgenden Perioden müssen durch Striche von
einander getrennt werden. Jede macht eigentlich einen besondern
Absatz aus. ebendas. nach dem letzten Wort dieser Seite ist hin¬
zuzus.: Man vergleiche unten S. 149. S. 112. Z. 3. N. 6. zu un=
terstreichen. ebendas. Z. 4. nach daß: er. S. 120. die vorletzte
Zeile vor der Note ganz wegzustreichen. ebendas. auf der der Note
zunächst vorhergehenden Zeile statt N. 1. u. 2. l.: vom st. N. 6. u.
7; und. S. 121. das auf die Note weisende Zeichen 3. 8. ist
Z. 2. nach N. 7. zu setzen.
Zusatz zu S. 98 ganz unten an das Ende der
Note gehörig.
Die Republik aber, die die Absichten des Pabstes bei dieser
verlangten Prüfung merkte, und es wohl einsahe, daß Haupt¬
Absicht des römischen Hofes bei derselben, völlige Unterwerfung
des Venetianischen Patriarchen sei, ließ durch Sarpi ein Gutach¬
ten drüber ausstellen, worin die Absichten der Römer entdeckt und
die Patronatrechte Venedigs in ein helles Licht gesetzt wurden.
Das Eramen ward daher als rechtswidrig und entehrend verwor=
fen; aber um den Pabst nicht zu erzürnen, genehmigte man's,
daß Pendramin nach Rom reisete, um sich allda einweihen
zu lassen, seine Nachfolger aber von dieser Bürde frei sein
sollten. Paul Vte legte ihm einige Fragen vor, bestätigte ihn
und weihte ihn mit eigner Hand ein; drauf schickte er ein Breve
an den Senat, kraft dessen alle künftige Patriarchen von dieser
Verbindlichkeit losgesprochen wurden. Vergl. Herrn Kanzler
Le Bret Staatsgeschichte von Venedig Th. 3. S. 203.
Vorage
Max-Planck-Institut für
Universtät
Philipps
arburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte