Volltext : Beyträge zur Geschichte der teutschen Justizpflege im achtzehnten Jahrhundert (Nr. 1 ([1787]))

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und  hierüber  drey  Cunreuther  Kastenamtsquittungen  aufzuweisen  habe.
Endlich  verschweigt  der  Kammerjunker  von  Bünau  auch  noch,  daß  er
erst  am  7.  August  1786.  selbst  bey  dem  Ortsvorstande  um  die  Verabfolgung -
  eben  dieser  nun  zu  Bamberg  befindlichen  Akten  eingekommen  sey,
solche  aber  bloß  deßwegen  nicht  von  dorther  erhalten  habe,  weil  es  zur
Zeit  noch  an  der  von  Bünauischen  schuldigen  Zahlung  derjenigen  Summe
fehlt,  welche  der  Hofrath  Staudner  hierauf  liquid  zu  fordern  hat.
Hier  ist  also  das  Publikum  vom  Kammerjunker  von  Bünau  auf
viererley  Art  vorsezlich,  und  das  noch  dazu  bloß  in  der  Absicht,  die  Ehre
eines  sonst  unbescholtenen  Mannes  frischweg  zu  morden,  belogen  worden.
Wenn  dieses  nicht  ein  Verbrechen  ist,  das  wahre  Jnfamie  nach  sich  zieht;
so  sind  alle  Grundsäze  des  Kriminalrechts,  so  weit  ich  sie  kenne,  das
eitelste  Hirngespinst.
Dieses  Ansehen  erhält  die  von  Bünauische  Zitation,  wenn  man
sie  auf  ihrer  ernsthaften  Seite  betrachtet.  Lasset  uns  auch  noch  einen
Blick,  auf  ihre  lächerliche  Seite  werfen!
Wo  ist  wol  jemalen  gehört  worden,  daß  der  Beklagte  seinen  Kläger, -
  und  der  Schuldner  seinen  Glaubiger  vor  sich  zu  laden  den  höchst
albernen  Einfall  hatte?  Sehr  bequem  mögte  das  wol  für  den  Kammerjunker -
  von  Bünau  seyn,  um  damit  geschwind  und  leicht  einer  Schuld
entlediget  zu  werden,  von  der  er  nur  gar  zu  wol  weiß,  daß,  wenn  es  deßwegen -
  zwischen  ihm  und  Hofrath  Staudnern  zu  einer  legalen  Abrechnung -
  kommen  sollte,  er  diesem  weit  über  tausend  Gulden  herauszugeben
haben  würde;  wobey  jedoch  der  Schade,  den  der  Hofrath  Staudner
durch  die  von  Bünauischen  Verfolgungen  zu  erleiden  hatte,  noch  lange
nicht  mit  im  Anschlag  kommt.
Denen,  welche  zu  diesem  von  Bünauischen  höchst  seltsamen  und  in
seiner  Art  einzigen  Verfahren  in  eigner  Sache  gerathen  haben,  mages
doch  bey  aller  ihrer  unvergleichbaren  Unwißenheit  beygefallen  seyn,  daß
solches  irgend  eines  Anstrichs  von  Legalität  und  rechtlichen  Wolstand
bedürfe,  und  diesen  Abgang  glaubten  sie  vielleicht  damit  zu  ersezen,
wenn  sie  die  Einleitung  machten,  daß  die  Sache  vor  einer  eigends  hier=Bblothek -

Volage:
Max-Planck-Institut  für
DFG
Rechtsgeschichte
            
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