119
und hierüber drey Cunreuther Kastenamtsquittungen aufzuweisen habe.
Endlich verschweigt der Kammerjunker von Bünau auch noch, daß er
erst am 7. August 1786. selbst bey dem Ortsvorstande um die Verabfolgung -
eben dieser nun zu Bamberg befindlichen Akten eingekommen sey,
solche aber bloß deßwegen nicht von dorther erhalten habe, weil es zur
Zeit noch an der von Bünauischen schuldigen Zahlung derjenigen Summe
fehlt, welche der Hofrath Staudner hierauf liquid zu fordern hat.
Hier ist also das Publikum vom Kammerjunker von Bünau auf
viererley Art vorsezlich, und das noch dazu bloß in der Absicht, die Ehre
eines sonst unbescholtenen Mannes frischweg zu morden, belogen worden.
Wenn dieses nicht ein Verbrechen ist, das wahre Jnfamie nach sich zieht;
so sind alle Grundsäze des Kriminalrechts, so weit ich sie kenne, das
eitelste Hirngespinst.
Dieses Ansehen erhält die von Bünauische Zitation, wenn man
sie auf ihrer ernsthaften Seite betrachtet. Lasset uns auch noch einen
Blick, auf ihre lächerliche Seite werfen!
Wo ist wol jemalen gehört worden, daß der Beklagte seinen Kläger, -
und der Schuldner seinen Glaubiger vor sich zu laden den höchst
albernen Einfall hatte? Sehr bequem mögte das wol für den Kammerjunker -
von Bünau seyn, um damit geschwind und leicht einer Schuld
entlediget zu werden, von der er nur gar zu wol weiß, daß, wenn es deßwegen -
zwischen ihm und Hofrath Staudnern zu einer legalen Abrechnung -
kommen sollte, er diesem weit über tausend Gulden herauszugeben
haben würde; wobey jedoch der Schade, den der Hofrath Staudner
durch die von Bünauischen Verfolgungen zu erleiden hatte, noch lange
nicht mit im Anschlag kommt.
Denen, welche zu diesem von Bünauischen höchst seltsamen und in
seiner Art einzigen Verfahren in eigner Sache gerathen haben, mages
doch bey aller ihrer unvergleichbaren Unwißenheit beygefallen seyn, daß
solches irgend eines Anstrichs von Legalität und rechtlichen Wolstand
bedürfe, und diesen Abgang glaubten sie vielleicht damit zu ersezen,
wenn sie die Einleitung machten, daß die Sache vor einer eigends hier=Bblothek -
Volage:
Max-Planck-Institut für
DFG
Rechtsgeschichte