Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 1 (1781))

Recensionen. 
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Zeit erschien auch das sächsische Lehnrecht. Der Rath 
und die Schöppen zu Magdeburg folgten jenen Beyspie¬ 
len, und ließen ums Jahr 1294 das magdeburgsche 
Weichbild abfassen, dessen Urheber unbekannt geblie= 
ben ist. Die Glesse ad Art. I. Weichb. bezeugt, daß 
diese Sammlung ein Auszug des Sachsenspiegels sey. 
Letzterer sollte Landrecht und ersteres Stadtrecht ent¬ 
halten. S. 19 fängt der H. V. an, die Geschichte der 
Provinzialgesetzgebung zu erzählen. Der Sachsenspie¬ 
gel war niemals als ein Gesetzbuch angenommen worden. 
Aber man unterwarf sich seinen Vorschriften, ob man 
ihm gleich selten die Ehre erzeigte, seinen Namen zu 
nennen. Die Ursache, warum das Erzstift Magdeburg 
so spät ein eigenes Landrecht erhalten hat, liegt nicht so¬ 
wohl im Mangel des guten Willens, als vielmehr in 
der schwerfälligen Verfassung selbst. Das Kondominat 
des Domkapitels, die Freyheiten und Autorität der Land= 
stände, die Widersetzlichkeit einiger Städte und ähnliche 
Dinge mehr, waren Hindernisse etwas Großes auszu= 
führen, wozu sowohl Beharrlichkeit beym Vorhaben als 
Grundeigenschaften erfordert werden. Hiezu kam die 
Menge und Diskrepanz der Lokalstatuten, indem fast 
jede Stadt ihre eigene Willküͤhr, und fast jedes Dorf 
seine besondern Dorfordnungen errichtet hatte. Endlich 
aber fanden sich immer Leute, und besonders Juristen, 
denen immer an nichts mehr, als an der Verwirrung 
der Gesetze, gelegen hat, damit sie ihr geheimnißvolles 
Ansehen behalten, und die Leute genöthigt seyn möchten, 
von ihnen das Recht theuer zu kaufen, die so viele Schwie¬ 
rigkeiten machten, daß man nicht aus der Stelle kom¬ 
men konnte. Erzbischof Sigismund ließ am 15. Febr. 
1555 
Volage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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