Recensionen.
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Zeit erschien auch das sächsische Lehnrecht. Der Rath
und die Schöppen zu Magdeburg folgten jenen Beyspie¬
len, und ließen ums Jahr 1294 das magdeburgsche
Weichbild abfassen, dessen Urheber unbekannt geblie=
ben ist. Die Glesse ad Art. I. Weichb. bezeugt, daß
diese Sammlung ein Auszug des Sachsenspiegels sey.
Letzterer sollte Landrecht und ersteres Stadtrecht ent¬
halten. S. 19 fängt der H. V. an, die Geschichte der
Provinzialgesetzgebung zu erzählen. Der Sachsenspie¬
gel war niemals als ein Gesetzbuch angenommen worden.
Aber man unterwarf sich seinen Vorschriften, ob man
ihm gleich selten die Ehre erzeigte, seinen Namen zu
nennen. Die Ursache, warum das Erzstift Magdeburg
so spät ein eigenes Landrecht erhalten hat, liegt nicht so¬
wohl im Mangel des guten Willens, als vielmehr in
der schwerfälligen Verfassung selbst. Das Kondominat
des Domkapitels, die Freyheiten und Autorität der Land=
stände, die Widersetzlichkeit einiger Städte und ähnliche
Dinge mehr, waren Hindernisse etwas Großes auszu=
führen, wozu sowohl Beharrlichkeit beym Vorhaben als
Grundeigenschaften erfordert werden. Hiezu kam die
Menge und Diskrepanz der Lokalstatuten, indem fast
jede Stadt ihre eigene Willküͤhr, und fast jedes Dorf
seine besondern Dorfordnungen errichtet hatte. Endlich
aber fanden sich immer Leute, und besonders Juristen,
denen immer an nichts mehr, als an der Verwirrung
der Gesetze, gelegen hat, damit sie ihr geheimnißvolles
Ansehen behalten, und die Leute genöthigt seyn möchten,
von ihnen das Recht theuer zu kaufen, die so viele Schwie¬
rigkeiten machten, daß man nicht aus der Stelle kom¬
men konnte. Erzbischof Sigismund ließ am 15. Febr.
1555
Volage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte