Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 1 (1781))

Ueber die Aufwandgesetze. 
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Städten und Provinzen, welche eine Art von republi¬ 
kanischer Verfassung haben, und deren Umstände und 
Beduͤrfnisse diejenigen uͤbersehen koͤnnen, welche diese Ver¬ 
kommnisse abfassen. Für ganze Reiche Aufwandgesetze 
zu machen, würde immer ein eitles und schädliches Un¬ 
ternehmen seyn, ob wohl auch für die größten Reichen 
der Luxus ein grundverderbliches Uebel ist. 
Nach diesen Betrachtungen wird es ziemlich leiche 
seyn, die allgemeinen Grundsätze fest zu setzen, nach 
welchen Aufwandgesetze abgefaßt werben sollen. 
Man solk die Freyheit der Bürger niemals ohne 
Noth einschränken. Man soll deshalben keinen Auf¬ 
wand verbieten, der nicht auffallend die schädliche Nach¬ 
eiserung reizet, und wo nicht sehr viele Bürger dadurch 
gewinnen, wenn er untersagt wird. 
Man foll durch Anhäufung der Gesetze über kleine 
und gleichgültige Gegenstände ihre Wirksamkeit nicht 
entkräften. Man soll deshalben nicht den Gebrauch 
von Dingen verbieten, indem man in dergleichen Art 
den von andern erlaube, die eben so viel Aufwand ver¬ 
urfachen; und durch welche die Verbote eludirt, und die 
Absichten der Aufwandgesetze vereitelt werden können. 
Man soll nicht, indem man einer Klasse von Bür¬ 
gern nützen will, einer andern schaden. Man soll also 
nichts verbieten, wodurch ein Bürger oder ein Einwoh¬ 
ner des Staates sich ein beträchtliches Verdienst verspre= 
chen kann. 
Die 
Vorage 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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