Ueber die Aufwandgesetze.
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Städten und Provinzen, welche eine Art von republi¬
kanischer Verfassung haben, und deren Umstände und
Beduͤrfnisse diejenigen uͤbersehen koͤnnen, welche diese Ver¬
kommnisse abfassen. Für ganze Reiche Aufwandgesetze
zu machen, würde immer ein eitles und schädliches Un¬
ternehmen seyn, ob wohl auch für die größten Reichen
der Luxus ein grundverderbliches Uebel ist.
Nach diesen Betrachtungen wird es ziemlich leiche
seyn, die allgemeinen Grundsätze fest zu setzen, nach
welchen Aufwandgesetze abgefaßt werben sollen.
Man solk die Freyheit der Bürger niemals ohne
Noth einschränken. Man soll deshalben keinen Auf¬
wand verbieten, der nicht auffallend die schädliche Nach¬
eiserung reizet, und wo nicht sehr viele Bürger dadurch
gewinnen, wenn er untersagt wird.
Man foll durch Anhäufung der Gesetze über kleine
und gleichgültige Gegenstände ihre Wirksamkeit nicht
entkräften. Man soll deshalben nicht den Gebrauch
von Dingen verbieten, indem man in dergleichen Art
den von andern erlaube, die eben so viel Aufwand ver¬
urfachen; und durch welche die Verbote eludirt, und die
Absichten der Aufwandgesetze vereitelt werden können.
Man soll nicht, indem man einer Klasse von Bür¬
gern nützen will, einer andern schaden. Man soll also
nichts verbieten, wodurch ein Bürger oder ein Einwoh¬
ner des Staates sich ein beträchtliches Verdienst verspre=
chen kann.
Die
Vorage
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte