Ueber die Aufwandgesetze.
346
chen Mitbürger schonen, daß sie sich ihnen im Aeußer¬
lichen gleichstellen wollen, um nicht entweder sie zu be¬
schämen, oder sie zu einer Nacheiferung in dem Auf¬
wande zu reizen, die ihnen verderblich seyn muß; und
wo nicht diejenigen, welche das Uebergewicht bey der
Abfassung der Gesetze behaupten, billig genug sind, auch
der Schwachheit ihrer reichern Bruͤder Rechnung zu
tragen, und nicht alles auf ihr eigenes Maaß einzuschraͤn¬
ken: da läßt sich nichts Gutes hoffen.
Wo aber wahrer Menschensinn, ächte brüderliche
Liebe und wahrer bürgerlicher Geist herrschen, da läßt
sich die Möglichkeit unschädlicher und selbst für einen
Theil der Bürger nützlicher Aufwandgesetze denken; da
ist es möglich, den Aufwand der Reichen nicht in gleich
enge Graͤnzen einzuschränken, wie den der minder begluͤck¬
ten, denn dieser würde verderblich und ungerecht seyn;
aber ihn von denjenigen Gegenstaͤnden abzuleiten, durch
welche er den Neid, oder wenigstens die Nacheiferung
des Unverstandes und der Eitelkeit reizen kann.
Solche Gesetze würden also nicht so sehr Gesetze,
als freundschaftliche Verkommnisse seyn, durch welche
Bruder zum Besten und zur Befriedigung ihrer Bruͤder
sich verbänden, solchen Genießungen zu entsagen, die
sie ohne den geringsten Nachtheil entbehren, und die sie
sich gar leicht durch nuͤtzlichere und ehrenvollere ersetzen
können. Sie können also auch nur Statt haben zwischen
Burgern, unter denen eine gewisse Gleichheit eingefüͤhrt
ist, und in Staaten, wo durch das Verbot gewisser
Waaren der arbeitende Buͤrger nicht an seiner Nahrung
leidet, in Demokratien und in Aristokratien, oder in
Städ=
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte