Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

XII. Ueber die Tortur. 
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Werks über Verbrechen und Strafen hat ihn ganz er¬ 
Ich wünsche nichts mehr, als daß man das 
schöpft. 
Werk dieses Menschenfreundes sehr oft lesen möge. 
Meines Wissens ist Montagne der erste, der die 
Folter für eine gefährliche Erfindung, und mehr für 
ein Mittel die Geduld, als die Wahrheit, zu prüfen, 
hält. Wer sie ausstehen kann, verbirgt die Wahrheit 
eben so gut, als der, welcher sie nicht ausstehen kann. 
Denn warum soll uns der Schmerz vielmehr die wah¬ 
ren Umstände, als die erdichteten, zu sagen zwingen? 
Umgekehrt, wenn der Unschuldige Geduld genug be¬ 
sitzt die Marter auszustehen, warum soll sie nicht auch 
der Schuldige besitzen? da so ein schoͤner Lohn, wie das 
Leben ist, darauf steht. Die Ehre der Erfindung ge¬ 
hört wohl einem furchtsamen Tirannen, der einem 
Unschuldigen ein Bekenntniß abzwingen wollte, weil 
er sich fürchtete, daß seine That sonst dem Volke nicht 
gefallen möchte. 
Die Religionswut, die in der Wahl der Mittel 
niemals zärtlich ist, hat den Gebrauch dieser Erfindung 
erweitert. Wir wollen nur einen Blick auf den Pro¬ 
Als sein 
zeß des unglücklichen Grandier werfen. 
Urtheil gefällt war, ihn zu verbrennen, brachte man 
ihn auf die ordentliche und außerordentliche Folter*). 
Sie 
*) In den Büchern, die die Stelle eines Gesetzbuches in 
Frankreich vertreten, findet man nichts, als die grä߬ 
lichen Worte: Präparatorische Folter, provisorische Fol¬ 
ter, ordentliche Folter, außerordentliche Folter, Folter 
unter Reservation der Beweise, Folter ohne Vorbehalt 
der 
Magaz. d. Gesetzg. II. B. 
Vorlage 
Max-Planck-instittut für 
chicht 
europäische
	        
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