XI. Ueber die Vollstreckung der Todesurtheile. 61
welche sich selbigem mit Standhaftigkeit nähern;
ja
selbst ihr Muth ist nichts als ein wildes Trotzen. Ob
ich mich nun gleich für die Todesstrafe erklärt habe,
so finde ich doch nur zwei Verbrechen, wo sie anwend¬
bar ist, nämlich beim Mord und dem Hochverrath.
Ne
XI.
Ueber die Vollstreckung der Todesurtheile.
üssen wir etwa erst bis an das äußerste Ende
der Erde gehen, oder müssen wir die chinesi¬
schen Gesetze erst aufschlagen, um zu beurtheilen, wie
sparsam man mit Menschenblut umgehen müsse?
Länger als viertausend Jahr stehen schon die Gerichts¬
stühle in China; und länger als viertausend Jahr hat
man an den äußersten Enden dieses Reichs keinen
Bauer hingerichtet, bevor man nicht seinen Prozeß
an den Kaiser geschickt hat, der ihn dreimal von ei¬
nem seiner Tribunale untersuchen ließ, und dann al¬
lererst entweder das Todesurtheil unterschrieb, oder die
Strafe abaͤnderte, oder den Verurtheilten gaͤnzlich be¬
gnadigte *).
Wir
Der Verfasser des Werks von den Gesetzen, das
mit so treffenden und gemeinnützigen Urtheilen ange¬
füllt ist, scheint sich sehr geirrt zu haben, wenn er
zur Bestaͤtigung seines unbestimmten Grundsatzes, daß
die Ehre die Stütze der Monarchien, und die Tu¬
gend
—
Max-Planck-iInstitut für
DFG
europäis
tsgeschichte