Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

XI. Ueber die Vollstreckung der Todesurtheile. 61 
welche sich selbigem mit Standhaftigkeit nähern; 
ja 
selbst ihr Muth ist nichts als ein wildes Trotzen. Ob 
ich mich nun gleich für die Todesstrafe erklärt habe, 
so finde ich doch nur zwei Verbrechen, wo sie anwend¬ 
bar ist, nämlich beim Mord und dem Hochverrath. 
Ne 
XI. 
Ueber die Vollstreckung der Todesurtheile. 
üssen wir etwa erst bis an das äußerste Ende 
der Erde gehen, oder müssen wir die chinesi¬ 
schen Gesetze erst aufschlagen, um zu beurtheilen, wie 
sparsam man mit Menschenblut umgehen müsse? 
Länger als viertausend Jahr stehen schon die Gerichts¬ 
stühle in China; und länger als viertausend Jahr hat 
man an den äußersten Enden dieses Reichs keinen 
Bauer hingerichtet, bevor man nicht seinen Prozeß 
an den Kaiser geschickt hat, der ihn dreimal von ei¬ 
nem seiner Tribunale untersuchen ließ, und dann al¬ 
lererst entweder das Todesurtheil unterschrieb, oder die 
Strafe abaͤnderte, oder den Verurtheilten gaͤnzlich be¬ 
gnadigte *). 
Wir 
Der Verfasser des Werks von den Gesetzen, das 
mit so treffenden und gemeinnützigen Urtheilen ange¬ 
füllt ist, scheint sich sehr geirrt zu haben, wenn er 
zur Bestaͤtigung seines unbestimmten Grundsatzes, daß 
die Ehre die Stütze der Monarchien, und die Tu¬ 
gend 
— 
Max-Planck-iInstitut für 
DFG 
europäis 
tsgeschichte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer