Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

Gerichtstags=Buch in England. 495 
in der Folge wirklich bewies, indem er nach dem Zeug¬ 
niß glaubwürdiger Schriftsteller seine jaͤhrlichen Ein¬ 
künfte bis auf fünf Millionen Pfund Sterling brachte. 
Diesem zufolge trug er einigen der vornehmsten Grafen 
und Bischöfe das Geschäft auf, ein genaues Verzeich¬ 
niß von allen Guͤtern und deren Werthe, die seine Un¬ 
terthanen besaßen, nach dem Bericht und der Aussage 
der Geschwornen oder gewisser Personen, die in jeder 
Grafschaft, in jeder Centurie, in jeder Decurie einen 
Eid abgelegt hatten, verfertigen zu lassen. Dieses 
Verzeichniß enthielt die Anzahl der Morgen Landes, 
die eine jede Privatperson besaß, und eine Anzeige des¬ 
sen, wie viel sie davon den Saͤchsischen Koͤnigen bezahlt 
hatte. Ferner, wie viel ein jeder Pferde, Hornvieh 
Schaafe u. s. w. halte; wie viel baares Geld er in sei= 
nem Hause habe; wie viel er schuldig sey, und wie viel 
er ausstehen habe; was er von Wiesen, Weideplaͤtzen, 
Mühlen, Holzungen, Fischereien besitze, und wie viel 
sie werth waͤren. Die scharfen Befehle, die der Kö¬ 
nig gegeben hatte, dieses Verzeichniß mit aller mögli¬ 
chen Richtigkeit zu machen, wurde aufs genaueste voll¬ 
zogen, und es erstreckte sich nicht allein auf jede Graf¬ 
schaft und jede Centurie, sondern auch auf jede Decu- 
rie, oder auf zehen Herrn von Rittergütern mit allen 
ihren Vasallen, Arbeitsleuten und Leibeignen, welche 
als ein Theil ihrer Familie angesehen wurden, ob sie 
gleich nicht mit dem Herrn in einem Hause wohnten. 
Es gab aber auch Stadt= und Fleckendecurien: diese be¬ 
stunden nicht aus zehen einzelnen Kaufleuten oder Kuͤnst¬ 
lern, sondern aus zehen Zünften oder Brüderschaften, 
Jede Decurie war also eine Art von einer kleinen Re¬ 
publik, 
Volage. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Re
	        
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