Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

Gerichtstags=Buch in England. 
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Jahr zurückgelegt hatten, es mochten Freye oder Leib¬ 
eigene seyn, eingeschrieben) für Landstreicher ansah. 
Auf diese Art mußten die Hausvaͤter füͤr ihre Familien, 
die Decurien für die Hausvaͤter, die Centurien fuͤr ihre 
Decurien, und eine jede Grafschaft für die Centurien 
Nach diesen verschiedenen Abtheilungen 
einstehen. 
wurden die Gerichtshoͤfe eingerichtet, und damit die 
Gerechtigkeit mit weniger Umstaͤnden, Unkosten und 
Zeitverlust verwaltet werden moͤchte, so hatte der Kö¬ 
nig ein Gericht für jede Decurie, eins füͤr eine jede 
Centurie, eins für einige Centurien, und noch eins fuͤr 
die ganze Grafschaft angeordnet. Auch hatte eine jede 
Decurie ihren Vorsteher. Da nun der Decurien zehen 
waren, so hatte man auch zehen Vorsteher von den Fa¬ 
milien, woraus die zehen bestanden, und diese machten 
das unterste Gericht aus, welches sich oft um der Faͤlle 
willen, die sich unter den zehen Familien zutrugen, ver¬ 
sammlete. Das mittlere Gericht war das der Centurie 
und wurde alle Monathe gehalten, worin einer der an¬ 
sehnlichsten Aeltesten der Centurie den Vorsitz hatte. 
Das folgende Gericht der verschiedenen Centurien ent¬ 
schied die Streitigkeiten derer, die unter verschiedenen 
von einander abgesonderten Centurien standen, welche 
aber in so fern vereiniget waren, als sie ein Gericht 
ausmachten. Von diesen konnte man an ein noch höͤ¬ 
heres appelliren, das war das Gericht der Grafschaft, 
und hieß die Shire-Gemat. Aber alle diese erwaͤhnten 
Gerichte waren dem Gericht des Koͤnigs unterworfen, 
worin unter seinem Vorsitz alle Urtheile der untergeord¬ 
neten Gerichte untersucht, und die gesetzwidrigen oder 
partheiischen Handlungen aller Richter auf das streng¬ 
ste 
Vorage: 
Max-Planck-Instittut für 
DF 
s 
europäische
	        
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