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XVIII. Ueber den Hausdiebstahl.
halten wird, offentliche Arbeit zu verrichten, so wird
ihn der Herr ohne Bedenken der Obrigkeit sogleich an¬
zeigen. Mit der Denunciation ist alsdenn keine
Schande mehr verbunden, und es wird ganz sicher
Das alles beweiset die
weniger gestohlen werden.-
wichtige Wahrheit, daß ein strenges Gesetz sehr oft
Gelegenheit zu einem Verbrechen gibt?
Die Diebstahle, die ohne Gewaltthaͤtigkeit began¬
gen werden, sollten mit Geldbuße belegt werden.
Doch ehe ich auf die Strafe komme, muß ich den
H. Verfasser hier aus seinem andern Werke sup¬
pliren.
„Da die Spitzbüberei, der Raub, der Diebstahl
das gewöhnliche Verbrechen der Armen, und da die
Gesetze von den Reichen gemacht sind; sollte man
nicht damit anfangen, daß man der Bettelei steuerte,
anstatt daß man auf Gelegenheit lauert, die Bettler
den Henkern zu überliefern?
Man hat in blühenden Reichen Edikte, Befehle,
Verordnungen ergehn lassen, um jene fürchterliche
Menge von Armen, die die Natur entehren, ihr und
dem Staate nützlich zu machen. Aber zwischen Be¬
fehl und Vollstreckung ist ein so großer Sprung, daß
So
das weiseste Projekt das nichtigste gewesen ist.
sind jene großen Staaten immer eine Pflanzschule von
aller Art von Dieben gewesen. Man härgt da, wie
bekannt, die kleinen Spitzbuben; der häusliche Dieb¬
stahl wird bestraft, aber nicht durch den Galgen ge¬
hindert.
Man
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Vorage:
DFG
europäische Rechtsgeschichte