Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

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XVIII. Ueber den Hausdiebstahl. 
halten wird, offentliche Arbeit zu verrichten, so wird 
ihn der Herr ohne Bedenken der Obrigkeit sogleich an¬ 
zeigen. Mit der Denunciation ist alsdenn keine 
Schande mehr verbunden, und es wird ganz sicher 
Das alles beweiset die 
weniger gestohlen werden.- 
wichtige Wahrheit, daß ein strenges Gesetz sehr oft 
Gelegenheit zu einem Verbrechen gibt? 
Die Diebstahle, die ohne Gewaltthaͤtigkeit began¬ 
gen werden, sollten mit Geldbuße belegt werden. 
Doch ehe ich auf die Strafe komme, muß ich den 
H. Verfasser hier aus seinem andern Werke sup¬ 
pliren. 
„Da die Spitzbüberei, der Raub, der Diebstahl 
das gewöhnliche Verbrechen der Armen, und da die 
Gesetze von den Reichen gemacht sind; sollte man 
nicht damit anfangen, daß man der Bettelei steuerte, 
anstatt daß man auf Gelegenheit lauert, die Bettler 
den Henkern zu überliefern? 
Man hat in blühenden Reichen Edikte, Befehle, 
Verordnungen ergehn lassen, um jene fürchterliche 
Menge von Armen, die die Natur entehren, ihr und 
dem Staate nützlich zu machen. Aber zwischen Be¬ 
fehl und Vollstreckung ist ein so großer Sprung, daß 
So 
das weiseste Projekt das nichtigste gewesen ist. 
sind jene großen Staaten immer eine Pflanzschule von 
aller Art von Dieben gewesen. Man härgt da, wie 
bekannt, die kleinen Spitzbuben; der häusliche Dieb¬ 
stahl wird bestraft, aber nicht durch den Galgen ge¬ 
hindert. 
Man 
H 4 
Vorage: 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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