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XVII. Ueber das falsche Münzen.
XVII.
Ueber das falsche Münzen.
Das Verbrechen falsche Münze zu machen, wird
— mit Recht als ein Hochverrath vom zweiten
Rang angesehn. Denn es ist doch wohl einerlei,
alle Glieder des Staats oder den Staat selbst zu be¬
stehlen. Begeht ein Kaufmann, welcher Stangen
von Silber aus Amerika kommen, und sie in seinem
Vaterland in gangbare gute Münze verwandelt,
einen Hochverrath, und verdient er deshalb den Tod?
In den meisten Königreichen wird er zum Tode ver¬
urtheilt. Und doch hat er keinen Menschen bestohlen,
im Gegentheil er hat das Beste des Staats befoͤrdert,
indem er eine größere Cirkulation der Geldsorten in
demselben bewirkte. Allein er hat sich das Recht des
Souverans angemaßt, er bestiehlt ihn, indem er sich
den kleinen Vortheil, den der König an den Mün¬
zen hat, zueignet. Er hat gute Geldsorten schlagen
lassen, aber er reizt diejenigen, die seinem Beispiel
nachfolgen wollten, schlechte zu prägen. Er verdient
also mehr als den Tod. Ein gewisser Rechtsgelehrter
meinte, daß ein solcher Geldmünzer, wenn er nur
sonst Geschick habe, und dem Staate nützlich seyn
könnte, lebenslang mit den Ketten an Händen und
Füßen in der königlichen Münze arbeiten müsse.
XVIII.
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Vorlage:
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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