Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

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XVII. Ueber das falsche Münzen. 
XVII. 
Ueber das falsche Münzen. 
Das Verbrechen falsche Münze zu machen, wird 
— mit Recht als ein Hochverrath vom zweiten 
Rang angesehn. Denn es ist doch wohl einerlei, 
alle Glieder des Staats oder den Staat selbst zu be¬ 
stehlen. Begeht ein Kaufmann, welcher Stangen 
von Silber aus Amerika kommen, und sie in seinem 
Vaterland in gangbare gute Münze verwandelt, 
einen Hochverrath, und verdient er deshalb den Tod? 
In den meisten Königreichen wird er zum Tode ver¬ 
urtheilt. Und doch hat er keinen Menschen bestohlen, 
im Gegentheil er hat das Beste des Staats befoͤrdert, 
indem er eine größere Cirkulation der Geldsorten in 
demselben bewirkte. Allein er hat sich das Recht des 
Souverans angemaßt, er bestiehlt ihn, indem er sich 
den kleinen Vortheil, den der König an den Mün¬ 
zen hat, zueignet. Er hat gute Geldsorten schlagen 
lassen, aber er reizt diejenigen, die seinem Beispiel 
nachfolgen wollten, schlechte zu prägen. Er verdient 
also mehr als den Tod. Ein gewisser Rechtsgelehrter 
meinte, daß ein solcher Geldmünzer, wenn er nur 
sonst Geschick habe, und dem Staate nützlich seyn 
könnte, lebenslang mit den Ketten an Händen und 
Füßen in der königlichen Münze arbeiten müsse. 
XVIII. 
H 3 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
unste
	        
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