Full text: Magazin der Gesetzgebung, besonders in den königl. preußischen Staaten (Bd. 2 (1782))

XVI. Von der Entdeckung durch die Beichte. 115 
ihr böses Herz, ihre Schadenfreude durch Anklagen 
an den Tag legen, unter der nichtswürdigen Entschul¬ 
digung, weil man es ihnen nicht im Beichtstuhle, 
sondern in der Studierstube entdeckt habe. Schänd¬ 
licher, und in den Augen eines Weltweisen abscheuli¬ 
cher Unterschied! Wenn ein Advokat die Geheimnisse, 
welche sein Klient ihm auf der Studierstube entdeckt, 
dem Gegentheil verräth, was ist er? Wenn ein Arzt 
heimliche Krankheiten ausplaudert, was ist er? Wenn 
ein Seelensorger sein Pfarrkind, das sich in Angst 
der Verfolgung unter seine Flügel verbergen und Trost 
suchen will, eben demjenigen Habichte verräth, der 
es verfolgt, was ist er? Ich glaube nicht, daß ei¬ 
ner das Paradore so hoch treiben und fordern werde, 
der Verbrecher solle sich selbst anzeigen. Zwar den 
Schaden ist der Betruͤger, wenn er zu bessern 
Mitteln kommt, allerdings dem Betrogenen zu 
ersetzen, in seinem Gewissen verbunden. 
Aber 
was die Strafe betrift, soll er seinen Leib der Geißel, 
soll er seinen Hals dem Stricke darbieten? Wer das 
verlangt, empört sich wider die Natur, und kennt den 
Menschen nicht. Selbst also mich anzugeben bin ich 
nicht verbunden. Nun aber, da ich meinem Naͤchsten 
als mich selbst lieben soll, so werde ich, wenn ich mich 
zum Anklagen darbiete, dem Christenthum entgegen 
handeln. Wie? wenn ich nun gesehn haͤtte, daß mein 
Nachbar einen Hasen getodtet, und köͤnnte es nicht er¬ 
weisen, so würde mein zärtliches Gewissen mir die 
Strafe der Verlaͤumdung zuziehn, und es geschaͤhe 
mir Recht." Jedoch, alles dieses versteht sich nur 
von geschehenen, nicht aber zukuͤnftigen Verbrechen. 
H 2 
Jch 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
chtsgeschichte 
europäische Re
	        
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