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II. Cum inclusione des dem ehemaligen Fürstl. Oettingischen Bericht
de præs. 25. Maji 1762. sub Num. 44. beygelegten Besoldungs=Regulativi -
in Copia, rescribatur Commissioni Cæsareæe: Jhro Kaiserl.
Majest. gereichet zwar die Bereitwilligkeit, womit sich der Herr
Cardinal diesem ihm aus besondern allerhöchsten Zutrauen zu seiner -
bekannten Gerechtigkeits=Liebe aufgetragenen Geschäfte durch
alsobaldige Abordnung seiner Subdelegation unterzogen, zu allergnädigstem -
Wohlgefallen. Da aber letztere im Werke selbst die
Kaiserl. Intention nicht allenthalben erreicht, vielmehr die wiederholte -
bestättigte Obristrichterliche Vorschrift de 14. Maji
1771. verschiedentlich überschritten: so vermögten Jhro Kaiserl.
Majest. keinesweges das zeitherige Commissarische Verfahren,
durchgehends zu genehmigen, sondern ertheilten hiermit über nachfolgende -
Puncte Dero weitere allerhöchste Resolution.
Und zwar
1) habe es zwar bey der beschehenen Verpflichtung der sämtlich
Fürstl. Oettingischen Cameral- und Oeconomie Bedienten sein
Bewenden, da aber eines Theils aus dem dieserhalb eingesendeten -
Protocollar-Extract nicht zu ersehen seye, daß diese Fürstlich¬Oettingische -
Officianten vorher ihrer dem Herrn Fürsten von Oettingen -
geleisteten Dienstpflichten entlassen worden, vielmehr aus
der Beylage des Commissarischen Berichts sub Litt. H. das Gegentheil -
erscheine, und andern Theils diese Verpflichtung blos in
Absicht auf das Camerale und Oeconomicum geschehen. Hingegen -
die, nach deutlicher Vorschrift des Membri IV. Refcripti Cesarei -
de 14. Maji 1771. sofort ebenmäßig zu verfügen gewesene Verpflichtung -
aller bey der Contributions= oder Römer=Cassa aufgestellten -
höhern und niedern Bedienten ganz ausser Acht gelassen
worden: so wollten Jhro Kaiferl. Majest. so viel oberwähnten erstern -
Anstand betreffe, zu Abschneidung aller Weiterungen, sämtliche -
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europäische Rechtsgeschichte