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§. 56. Die Auctores dieser verabscheuungswürdigen That=
handlung, theilen sich in unterschiedene Klassen: 1.) in die¬
jenigen, welche die Veranlassung hiezu gegeben, 2.) welche die
schreckliche Befehdung und Blutbad veranstaltet und angeordnet
haben, und 3.) welche solches haben ausfuͤhren helfen. Alle
diese Auctores muß man hier in ihrer besondern Klasse anführen.
§. 57. 1. Jn die erste gehöret die Fr. Generalin von Jung=
kenn, die Familie von Bernerdin zu Adelmannsfelden, der anma߬
liche Käufer Hr. Ritterrath von Racknitz, und eine in Sachen der
Gebrüdern Onz von der Ley, wider die Vohensteinische Allodialerben
auf den Kanton Donau erkannte und niedergesetzte Executions= und
Liquidations=Commißion. Dann, wann dasjenige gegründet ist,
was das Kanton Kocherische Ritter=Directorium in seinem unter dem
30. Dec. 1771. an das Kayserl. und Reichs Kammergericht erstat=
teten Berichte, angiebt, so hat erstere durch ein Schreiben vom 21.
Octob. desselbigen Jahres, von dem besagten Kanton, Ritterschaft=
liche Hülfe und nachdrucksamste Maasregeln gegen den Frhrn. von
Gültlingen, anverlangt, und zwar war jenes ihr Begehren um so¬
unjustificirlicher, je Gesetz und Vertragswidriger ihr, mit dem Frhrn
von Racknitz, ohne alle Einwilligung noch Vorwissen der Mitinteres=
senten, abgeschlossener Verkauf= und je unwidersprechlicher hingegen
die Befugniß des Frhrn von Gültlingen zu seiner unternommenen
Besitzergreifung gewesen war, wie in der oben sub Num. 4 beyge¬
legten Erklaͤrung der Theilung und Theilungsrecessen rc. weiter
ausgeführet ist. Gesetzt aber auch, die Fr. von Jungkenn, welche
doch würklich, wie klar am Tage liegt, ihren verkauften Antheil an
Adelmannsfelden nicht selbst behalten wollte, sondern, ihren eydlichen
Verträgen zuwider, hierdurch nur trachtete, solchen Antheil den
fremden Käufern von Racknitz in die Hände zu spielen, hätte würk=
lich geglaubt, gegen die von Anwalds Principalen beschehene Be¬
sitz=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte